Ab dem 01.01.2019 ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Pedelec steuerfrei

Der Gesetzgeber hat (überraschend) neu geregelt, dass ab dem 01.01.2019 die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Pedelec steuerfrei ist (§ 3 Nr. 37 EStG)! Die Steuerbefreiung ist auf 3 Jahre befristet; sie endet damit am 31.12.2021!

Bei Pedelecs handelt es sich um Elektrofahrräder, für die keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht, da deren Motor nur Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützt. Umgangssprachlich werden diese auch häufig als „E-Bike“ bezeichnet.

Was bedeutet diese Regelung nun genau?

Für Sie als Arbeitgeber / für Ihre Arbeitnehmer:
Sofern Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer ZUSÄTZLICH zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (d. h. keine Gehaltsumwandlung) ein Pedelec und/oder Fahrrad zu Verfügung stellen, muss dieser den Vorteil hieraus (Sachbezug) ab dem 01.01.2019 nicht mehr versteuern!

Ebenso entfällt für Ihre Arbeitnehmer als auch für Sie als Arbeitgeber der Sozialversicherungsanteil – der Vorteil aus der Überlassung unterliegt auch nicht der Sozialversicherung!

Ihr Arbeitnehmer bekommt also „brutto für netto“!

Dieses gilt sowohl für die Fälle, in denen Sie bereits ein Pedelec/Fahrrad geleast haben und Ihrem Arbeitnehmer kostenlos (zusätzlich zum Arbeitslohn) überlassen als auch für die Fälle, in denen Sie ein Pedelec/Fahrrad gekauft haben und Ihren Arbeitnehmer kostenlos überlassen.

TIPP:
Soweit bisher die Überlassung des Pedelec/Fahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt kann jederzeit eine Änderung (= Erhöhung) der Vergütung derart erfolgen, als dass Sie nunmehr die Überlassung zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren und damit die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit eintritt.

GESTALTUNG:
Ihr Arbeitnehmer hat sich erst kürzlich privat ein Pedelec/Fahrrad gekauft?

Kaufen Sie als Arbeitgeber das Pedelec/Fahrrad Ihrem Arbeitnehmer für einen angemessenen Preis ab und überlassen Sie das Pedelec/Fahrrad dann Ihrem Arbeitnehmer kostenlos zusätzlich zum Arbeitslohn!

Der Kaufpreis fließt Ihrem Arbeitnehmer steuerfrei zu; die Nutzung des Pedelec/Fahrrad ist von ihm nicht zu versteuern!

Beispiel:
AG kauft Pedelec des AN für einen angemessenen KP von 4.000 € und überlässt das Pedelec kostenlos dem AN zu alleinigen Nutzung. Zum 31.12.2021 beträgt der Verkehrswert des Pedelec noch 500 €; für diesen Preis verkauft der AG das Pedelec an den AN.

Der AG muss die Umsatzsteuer aus den 500 € an das FA abführen (79,83 €); Der AG hatte damit Aufwendungen in Höhe von 3.579,86 €. Dieser Betrag hat vollständig seinen Gewinn in den Jahren 2019 bis 2021 als abziehbare Betriebsausgabe gemindert und entsprechend seine Belastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer reduziert!

Dem Arbeitnehmer sind 3.500 € netto zugeflossen, ggf. noch erhöht um die von ihm ersparten Finanzierungskosten! Um den gleichen Vorteil für den AN zu erreichen, muss der AG im Regelfall etwa das Doppelte, also rund 7.000 €, aufwenden!

Das vorstehende Modell ist grundsätzlich auch auf (Gesellschafter)-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften anwendbar; zur Absicherung des Modells sollte aber ein innerer Fremdvergleich geführt werden, d. h. es sollten auch andere AN des Unternehmens in den Genuss des Modells kommen (wobei es z. B. ausreicht, wenn dieses nur auf eine bestimmte Gruppe wie „kfm. MA“ angewandt wird).
Für Sie als Selbständiger/Unternehmer:
Sofern Sie als Unternehmer/Selbständiger ein Pedelec/Fahrrad betrieblich nutzen, brauchen Sie die private Nutzung nicht zu versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 5 EStG).

Dieses gilt für Anschaffungen ab dem 01.01.2019!

Um in den Genuss der vorstehenden Regelung zu kommen, ist es notwendig, dass das Pedelec/Fahrrad jährlich zu mindestens 10% betrieblich genutzt wird um als gewillkürtes Betriebsvermögen anerkannt zu werden. Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist dabei durch entsprechende Aufzeichnungen zu erbringen (Achtung: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind vollständig, also Hin- und Rückfahrt, dem betrieblichen Bereich zuzuordnen).

TIPP:
Machen Sie die mindestens 10%tige betriebliche Nutzung des Pedelec/Fahrrad glaubhaft und buchen Sie die Leasingraten für Ihr Pedelec/Fahrrad ab Januar 2019 als Betriebsausgaben. Der Einzug der monatlichen Raten sollte ab sofort von Ihrem Betriebskonto erfolgen; ggf. müssen Sie die Lastschrifteinzugsermächtigung anpassen.

GESTALTUNG:
Sie oder Ihr Ehegatte haben sich erst kürzlich privat ein Pedelec/Fahrrad gekauft?

Verkaufen Sie oder Ihr Ehegatte als Privatperson das Pedelec/Fahrrad an Ihr Unternehmen für einen angemessenen Preis und weisen Sie die betriebliche Nutzung von mindestens 10% nach.

Der Kaufpreis fließt Ihnen bzw. Ihrem Ehepartner steuerfrei zu; die private Mit-Nutzung des Pedelec/Fahrrad ist von Ihnen nicht zu versteuern!

Wünschen Sie zum vorgenannten Thema eine persönliche Beratung? Zögern Sie nicht, einen Besprechungstermin mit uns zu vereinbaren.