Bei einem Darlehensvertrag unter Eheleuten unterliegen die Zinseinnahmen des darlehens-gewährenden Ehegatten nicht dem Abgeltungs-teuersatz von 25 %, wenn sein darlehensneh-mender Ehegatte von ihm finanziell abhängig ist und die Zinsaufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann. Der Dar-lehensgeber muss dann seine Zinseinnahmen mit seinem individuellen Steuersatz versteuern.
Hintergrund: Grundsätzlich unterliegen Kapital-erträge dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Die-ser Steuersatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und der Darlehensnehmer die von ihm gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann.