Im Bereich der Kapitaleinkünfte ist der tatsächliche Werbungskostenabzug auch dann ausgeschlossen, wenn die sog. Günstigerprüfung zur Anwendung eines niedrigeren individuellen Steuersatzes anstelle des Abgeltungsteuersatzes von 25 % führt. Abziehbar ist lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 € bei Alleinstehen-den bzw. von 1.602 € bei zusammenveranlagten Ehegatten.