ABGELTUNGSWIRKUNG DER ENTFERNUNGSPAUSCHALE

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Streitfall Der Kläger hatte auf dem Weg von seinem Wohn­ort zur Arbeit irrtümlich Benzin statt Diesel getankt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er neben der Entfernungspauschale auch die hierdurch entstandenen Reparaturkosten geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten.

Entscheidung: So auch der BFH.

-Reparaturkosten sind neben der Entfernungspauschale nicht als Werbungskosten abziehbar – auch außergewöhnliche Aufwendungen sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.

-Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Norm: Mit dem Gesetz zur Einführung der Entfernungspauschale wurden zugleich zwei – im Streitfall nicht einschlägige – Ausnahmen geregelt (Ansatz übersteigender Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Ansatz der tatsächlichen Kosten durch behinderte Menschen). Das Gesetz bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Ausnahmen nur beispielhaft gemeint waren.

     -Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich nichts anderes. Denn die Entfernungspauschale bezweckt         neben umwelt- und verkehrspolitischen Zielen vor allem eine Steuervereinfachung. Und diese wird           nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale tatsächlich sämtliche Aufwendungen abgegolten       werden.

Hinweis: Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst auch Park- oder Mautgebühren oder die Abschreibung für das Auto. Darüber hinaus dürfte das Urteil auch für die Kosten eines Unfalls gelten, der nicht auf einer Dienstreise, sondern auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit bzw. auf dem Rückweg passiert. Dies sieht die Finanzverwaltung derzeit zum Glück noch anders, sodass diese Kosten weiterhin geltend gemacht werden sollten.

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