Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Der Abschluss einer Berufshaftpflicht- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zur Absicherung des eigenen Risikos führt beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Fällen entschieden, die eine Rechtsanwalts-GmbH und deren Rechtsanwälte sowie ein Krankenhaus und dessen Klinikärzte betrafen.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch geldwerte Vorteile, wenn sie für die Arbeitsleistung gewährt werden.

Streitfälle: Im ersten Fall ging es um eine Rechtsanwalts-GmbH, die auf ihren Namen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Damit waren die Risiken aus der Tätigkeit der GmbH abgedeckt, wenn der Schaden durch die GmbH oder einen ihrer Angestellten verursacht wurde. Im Versicherungsschein waren die einzelnen Rechtsanwälte und der auf sie entfallende Anteil der Versicherungsprämie genannt.

Im zweiten Fall hatte ein Krankenhaus eine Betriebshaftpflichtversicherung im eigenen Namen abgeschlossen. Diese Versicherung deckte das Haftungsrisiko des Krankenhauses aus ärztlichen Behandlungsfehlern ab.

Das Finanzamt sah sowohl in der Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GmbH als auch in der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil für die Anwälte bzw. Ärzte und nahm die Anwalts-GmbH sowie das Krankenhaus für die Lohnsteuer in Haftung.

Entscheidung: Der BFH gab den Klagen statt:

n Beide Versicherungen dienten jeweils dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers; insoweit war es unerheblich, dass im Versicherungsschein auch die einzelnen Arbeitnehmer aufgeführt waren. Denn es ging um die Absicherung der Rechtsanwalts-GmbH bzw. des Krankenhauses. Die Haftpflichtversicherungen waren zudem gesetzlich vorgeschrieben, so dass weder die Rechtsanwalts-GmbH noch das Krankenhaus ohne Haftpflichtversicherung hätten tätig werden dürfen.

n Die Haftpflichtrisiken der angestellten Anwälte bzw. Ärzte waren durch die Versicherungen nicht abgedeckt. Zwar verfügten die angestellten Rechtsanwälte auch über eine eigene Haftpflichtversicherung, für die die Rechtsanwalts-GmbH die Prämien übernommen hatte; hierfür hatte die GmbH aber auch Lohnsteuer abgeführt.

Hinweis: Zwar kommt die eigene Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers den Arbeitnehmern auch mittelbar zu Gute, weil dadurch ihr eigenes Risiko, in Anspruch genommen zu werden, sinkt, und weil sie dann die Haftungssumme bei Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung geringer halten können. Dies ist aber nur eine sog. Reflexwirkung und begründet keinen eigenständigen lohnsteuerlichen Vorteil. Schließt der Arbeitnehmer eine eigene Haftpflichtversicherung ab und übernimmt der Arbeitgeber die Versicherungsprämien, ist dies lohnsteuerpflichtig.

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