Bundestag beschließt Verkürzung der Ersatzfreiheitsstrafe

Wer zu einer Geldstrafe verurteilt wird und diese nicht zahlt, muss ersatzweise ins Gefängnis. Bisher entspricht die Anzahl der Tage, die der Betroffene in Haft muss, der Anzahl der Tagessätze, zu denen er verurteilt wurde. Bei einer Verurteilung zu 60 Tagessätzen muss der Betroffene bei Nichtzahlung somit also auch 60 Tage ins Gefängnis.

Der Bundestag hat vergangene Woche nunmehr eine Verkürzung dieser sog. Ersatzfreiheitsstrafe beschlossen. Künftig erfolgt die Umrechnung nicht mehr im Verhältnis 1:1, sondern im Verhältnis 2:1. D.h. in Zukunft entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird somit halbiert. Im obigen Beispiel müsste der Betroffene also nicht 60, sondern lediglich 30 Tage in Haft.

Darüber hinaus müssen Verurteile vor der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe zukünftig ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit abgewendet werden kann.

Durch die beschlossene Gesetzesänderung verspricht sich der Gesetzgeber die Förderung der Resozialisierung von Straftätern, sowie die Entlastung der überfüllten Justizvollzugsanstalten.

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