Nach den neuen Regelungen in § 51a Abs. 2c bis 2e und Abs. 6 EStG sind Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete ab dem 01.01.2015 verpflichtet, in einem automationsunterstützten Verfahren Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer einzubehalten und abzuführen.