Von einer Güterstandsschaukel spricht man, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zunächst mittels notariellem Ehevertrag aufgehoben und in eine Gütertrennung umgewandelt wird, um ihn dann anschließend wieder durch weiteren notariellen Vertrag in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft umzuwandeln. Man „schaukelt“ also zunächst hin in den Güterstand der Gütertrennung, um dann anschließend in den gesetzlichen Güterstand „zurückzuschaukeln“.
Doch welchen Sinn hat diese „Schaukel“ eigentlich? Die Güterstandsschaukel ist ein Mittel zur steueroptimierten Vermögensübertragung unter Ehegatten und bietet sich in den Fällen an, in denen ein Ehegatte während der Ehezeit deutlich mehr Zugewinn erzielt hat, als der andere Ehegatte. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält nämlich grundsätzlich jeder Ehegatte das Vermögen, das er während der Ehezeit erwirtschaftet. Wenn also ein Ehepartner beruflich erfolgreich ist und der andere den Haushalt versorgt, erwirbt zunächst allein der erwerbstätige Ehepartner Vermögen. Von Gesetzes wegen findet bei der Zugewinngemeinschaft dann ein Ausgleich über den Zugewinn erst im Fall der Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung statt.
Soll dagegen eine Vermögensübertragung ohne Beendigung der Ehe stattfinden, ist dies zunächst einmal durch eine Schenkung möglich. Da hier unter Ehegatten nur ein Steuerfreibetrag von 500.000 € zur Verfügung steht, würde die Übertragung eines größeren Vermögens Schenkungsteuer auslösen.
Hier kommt nun die Güterstandsschaukel ins Spiel. Waren die Ehegatten zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, dann vereinbaren sie durch notariellen Ehevertrag zunächst den Güterstand der Gütertrennung. Hierdurch wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und es entsteht ein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch. Der vermögendere Ehegatte kann also so die Hälfte des Zugewinns, den er während der Ehezeit erzielt hat, steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen. Anschließend wird durch einen weiteren notariellen Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung wieder beendet und zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgekehrt. Da die Güterstandsschaukel mehrfach angewendet werden kann, können also Ehegatten zeitabschnittsweise Vermögen von dem erwerbstätigen Ehegatten steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen.
Für den Normalverbraucher ist die Güterstandsschaukel eher uninteressant. Sie eignet sich insbesondere für Ehegatten, bei denen der Schenkungsfreibetrag von 500.000 € zur Vermögensübertragung auf den anderen Ehegatten nicht ausreicht. Auch dann wenn das Vermögen eines Ehegatten so hoch ist, dass eine steuerfreie Übertragung auf die Kinder nicht möglich wäre, kann eine Güterstandsschaukel helfen, um die Freibeträge zu verdoppeln. Würden die Kinder nämlich nur von einem Elternteil erben oder Schenkungen erhalten, dann bliebe der Steuerfreibetrag im Hinblick auf den vermögenslosen Elternteil ungenutzt. Bei dem Umweg über eine Übertragung vom Ehemann auf die Ehefrau und dann auf die Kinder kann auch hier der Steuerfreibetrag voll ausgenutzt werden. Jedem Kind können dann so anstatt 400.000 € alle 10 Jahre 800.000 € steuerfrei übertragen werden.
Ein weiterer Anwendungsfall der Güterstandsschaukel liegt darin, Pflichtteilsansprüche nichtehelicher Kinder des vermögenderen Ehegatten, also beispielsweise von Kindern aus erster Ehe oder von unehelichen Kindern, zu reduzieren. Während eine „normale“ Schenkung an Ehegatten regelmäßig nicht zu einer Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen führt, da die 10-Jahresfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB hier nicht zu laufen beginnt, kann durch die Güterstandsschaukel eine sofortige Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen erreicht werden.
Auch, wenn die Wirkungsweise der Güterstandsschaukel auf den ersten Blick dem gesunden Rechtsempfinden widersprechen mag, handelt es sich hierbei um eine rechtlich nicht zu beanstandende, legale Gestaltungsmöglichkeit, denn den Ehegatten steht es grundsätzlich frei, den Güterstand, in dem sie leben wollen, zu wählen und ihren Güterstand auch mehrfach zu ändern (BFH, Urteil vom 12.07.2005, II R 29/02).
Die Anwendung der Güterstandsschaukel ist indes kein ganz günstiges Vergnügen, weil grundsätzlich zwei notarielle Verträge abgeschlossen werden müssen. Der Geschäftswert, nach dem der Notar seine Gebühren berechnet, bemisst sich nach dem gemeinsamen Reinvermögen beider Ehegatten. Bei einem Reinvermögen von beispielsweise 3,0 Mio. € fallen somit netto 9.870,00 € Gebühren an, bei einem Reinvermögen von 4,0 Mio. € sind es netto 13.070,00 €. Hinzu kommen jeweils noch die Auslagen und die Umsatzsteuer. Im Gegensatz zu Anwälten, die bei außergerichtliche Tätigkeit durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auch die gesetzlichen Gebühren unterschreiten dürfen, können Notare keine von den gesetzlichen Gebühren abweichenden Vereinbarungen treffen.
Eine Reduzierung der Notargebühren wäre allenfalls dadurch möglich, indem beide Vereinbarungen, also zunächst die Vereinbarung der Gütertrennung und anschließend die Rückkehr zum Zugewinnausgleich in nur einer Urkunde getroffen werden. Obwohl dies von der Finanzgerichtsbarkeit bislang nicht beanstandet worden ist, wird in der Literatur von der Beurkundung in einer Urkunde dringend abgeraten und stattdessen empfohlen, eine „Schamfrist“ von mindestens 6 Monaten zwischen Abschluss der beiden Verträge einzuhalten.
Sollten Sie Interesse an einer rechtssicheren Gestaltung einer Güterstandsschaukel haben, wenden Sie sich gerne an unsere Notare Alexander Mielke oder Alexander Abeler und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Besprechungstermin.