Handlungsbedarf für bestehende Immobilien-GbR
Die Zeit der rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts rückt langsam näher. Bei Immobilien, die bereits im Eigentum einer GbR stehen oder die eine GbR mit notarieller Beurkundung erwirbt, gilt Folgendes:
Ab dem 1.1.2024 können bestimmte Grundbuchanträge nur dann erfolgreich vollzogen werden, wenn die betroffene GbR zuvor dafür gesorgt hat, dass sie im neuen Gesellschaftsregister eingetragen wird. Auch aus anderen Gründen wird eine Registrierung erforderlich sein, z.B., wenn die Eigentümer-GbR eine Grundschuld oder eine Dienstbarkeit bestellt und diese zur Eintragung in das Grundbuch bringen will.
Sie besitzen eine Immobilie und
In diesen Fällen besteht Handlungsbedarf.
Die Gesellschaft muss in das neue Gesellschaftsregister für GbR eingetragen werden und die Rechtsform sodann auch im Grundbuch berichtigt werden, wenn:
Zur Registrierung Ihrer GbR in dem neuen Gesellschaftsregister bedarf es einer Registeranmeldung. Die Unterschriften aller Gesellschafter sind notariell zu beglaubigen. Gerne übernehmen wir die Anmeldung für Sie. Lassen Sie uns hierzu bitte – soweit vorhanden – den bestehenden Gesellschaftsvertrag, die Angabe des Grundbuchsblatts, in der die GbR als Eigentümerin eingetragen ist und eine Liste aller Gesellschafter der GbR mit vollständigen Namen, Geburtsdaten und Anschriften zukommen.
Mit erfolgter Eintragung Ihrer GbR in das Gesellschaftsregister ist Ihre GbR eine eingetragene Personengesellschaft. Sie müssen insoweit künftig beachten, dass die Regeln des Transparenzregisters gelten (diesem Register müssen die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes gemeldet werden). Das Transparenzregister muss stets aktuell gehalten werden, weil andernfalls hohe Bußgelder durch das Bundesverwaltungsamt verhängt werden können. Gerne übernehmen wir auch die Eintragung der Gesellschaft in das Transparenzregister für Sie.
Es kann sinnvoll sein, den Gesellschaftsvertrag Ihrer GbR neu zu erstellen bzw. zu überarbeiten, auch um die Einhaltung gesetzlicher Pflichten aller Gesellschafter abzusichern (z.B. die Pflichten nach dem Transparenzregister) und bestehende Regelungen darauf zu prüfen, ob sie noch aktuell sind (z.B. Regelungen bei Tod eines Gesellschafters).
Sie benötigen eine Beratung? Gern stehen wir für Sie nach Vereinbarung eines Termins zur Verfügung.
Dieses Merkblatt kann nur einige der wichtigsten Punkte schlagwortartig ansprechen. Für zusätzliche rechtliche Erläuterungen stehen der Notar oder der Rechtsanwalt zur Verfügung, für bilanzielle und steuerliche Beratung der Wirtschaftsprüfer, der vereidigte Buchprüfer, der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigte. Auch die Industrie- und Handelskammern und die Berufsverbände geben einschlägige Informationen.
Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erstellt; gleichwohl kann für dessen Inhalt und die Richtigkeit der getroffenen Aussagen keine Gewähr übernommen werden.
Alexander Mielke Alexander Abeler
Notar Notar