Ein Unternehmer, der zugleich Arbeitnehmer ist und seinen Dienstwagen auch privat und für seine unternehmerische Tätigkeit nutzen darf, kann den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung nicht anteilig als Betriebsausgabe bei seiner unternehmerischen Tätigkeit abziehen.
Hintergrund: Arbeitnehmer müssen den Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens ergibt, als geldwerten Vorteil versteuern. Führen sie kein Fahrtenbuch, wird der Nutzungsvorteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Dienstwagens angesetzt.
Streitfall: Der Kläger war als Unternehmensberater sowohl selbständig als auch als Arbeitnehmer tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er privat und auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen durfte. Die Kfz-Aufwendungen wurden vom Arbeitgeber getragen. Der Kläger versteuerte einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode in Höhe von knapp 5.000 €. Mit dem Dienstwagen fuhr er 5.000 km privat, 18.000 km im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit und 37.000 km als Arbeitnehmer. Der Kläger machte 78,3 % des geldwerten Vorteils (18.000 km : 23.000 km [18.000 km + 5.000 km]) und damit 3.915 € als Betriebsausgaben bei seiner Gewinnermittlung als Unternehmensberater geltend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte den Betriebsausgabenabzug ab:
n Der Betriebsausgabenabzug ist nicht möglich, weil der Kläger keine Aufwendungen hatte. Denn sämtliche Kfz-Kosten wurden vom Arbeitgeber getragen. Dieser Aufwand des Arbeitgebers kann dem Kläger nicht im Wege eines sog. abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweges zugerechnet werden.
n Die einzigen Aufwendungen, die dem Kläger entstanden sind, sind seine Lohnsteuerzahlungen auf den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens. Die Lohnsteuer ist aber steuerlich nicht absetzbar. Im Übrigen entsteht der geldwerte Vorteil unabhängig von einer Nutzung des Dienstwagens für die unternehmerischen Zwecke des Klägers. Auch ohne unternehmerische Tätigkeit des Klägers wäre ein geldwerter Vorteil in Höhe von rund 5.000 € entstanden.
Hinweis: Der BFH deutet an, dass ein Betriebsausgabenabzug möglich gewesen wäre, wenn der geldwerte Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt worden wäre; denn dann hätten die unternehmerischen Fahrten des Klägers zu einer Erhöhung des geldwerten Vorteils geführt.