Problem
Zahlreiche, insbesondere lohnsteuerliche Befreiungs- oder vorteilhaft wirkende Pauschalierungsregelungen setzen voraus, dass die fragliche Leistung dem Arbeitnehmer vom jeweiligen Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht bzw. gewährt wird (z. B. steuerfreie Sachbezüge (also auch Gutscheine) innerhalb der „44 EUR Grenze" oder auch die steuerfreie Überlassung von Elektrofahrrädern).
Rechtsprechung des BFH
Der VI. Senat des BFH hatte am 01.08.2019 in 3 Urteilen entgegen der früheren Rechtsauffassung entschieden, dass ohnehin geschuldeter der Arbeitslohn der sei, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erbringt. Der BFH hatte dabei in allen Fällen zu Konstellationen geurteilt, in denen der vorherige Brutto- bzw. Barlohn durch entsprechende einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herabgesetzt worden war.
Reaktion der Verwaltung
Das Bundesfinanzministerium wendet diese Urteile jedoch nicht an (BMF vom 05.02.2020 IV C 5 – S2334/19/10017) und erklärt von der neuen Rechtsprechung abzuweichen. Demnach soll die gesetzliche Zusätzlichkeitsbedingung über den Einzelfall hinaus und – mit Blick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung – unabhängig von einer Tarifbindung weiterhin nur erfüllt sein, wenn
Außerdem ist gedacht, damit einer künftigen Anpassung des Gesetzes vorzugreifen. Eine ebensolche wurde mit Art. 6 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente (GruReG) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 16.1.2020 bereits in Blick genommen. Diese Regelung ist jedoch (vorerst) nicht mit dem Grundrentengesetz am 19.02.2020 beschlossen worden. Dem Vernehmen nach soll die Regelung in einem anderen Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt unter-gebracht werden; die Einzelbegründung zu dieser geplanten Vorschrift soll sich voraussichtlich in weiten Teilen mit den Ausführungen des nun veröffentlichten BMF-Schreibens decken.
Empfehlung für Sie
Um (lohn)steuerliche Risiken zu vermeiden sollten Sie keine Gestaltungen in Form von einvernehmlichen Gehaltsreduzierungen oder ähnlichem Maßnahmen vereinbaren bzw. diese rückgängig machen und die Zusatzleistungen wie z. B. Gutscheinausgabe oder Elektrofahrradüberlassung an Mitarbeiter tatsächlich zusätzlich den Arbeitnehmern gewähren.
Über die weiteren Entwicklungen zu diesen Themen halten wir Sie auf dem Laufenden.