Informationen zum Lockdown Light – Welche Hilfen gibt es für betroffene Unternehmen, Vereine und Selbständige?

I. Außerordentliche Wirtschaftshilfe

II. Überbrückungshilfe Phase II

III. Kfw-Schnellkredit

 

Zu I.

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab. Soloselbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.

Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

Mehr Details und die genauen Rahmenbedingungen können Sie der Seite des Bundesfinanzministeriums entnahmen:  „Novemberhilfe“

Quelle: Bundesfinanzministerium

 

Zu II.

Die Überbrückungshilfe für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 war zentraler Eckpfeiler des im Juni 2020 beschlossenen Corona-Konjunkturpakets.

Der Förderzeitraum wurde nun durch die Bundesregierung in einer zweiten Phase auf die Monate September bis Dezember 2020 verlängert. Dabei wurden die Zugangsbeschränkungen gesenkt und die Förderung ausgeweitet.

Die Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die Richtlinien sehen weiterhin vor, dass die Antragstellungen ausschließlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer erfolgen können und nur durch dessen Bestätigung der Antragsberechtigung, des Umsatzrückgangs und der laufenden Fixkosten möglich ist.

 

Weitere Informationen finden Sie in unserem Fachbeitrag zur Überbrückungshilfe II

 

Zu III.

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie unter: KfW-Schnell-Kredit

 

Quelle: Bundesfinanzministerium