Kassenführung – letzte TSE-Frist läuft zum 31.12.2022 ab!

Betroffen sind Unternehmen, die ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme – hier: insbesondere elektronische Registrierkassen – noch nicht mit der vom BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet haben. Die letzte Übergangsregelung endet zum 31.12.2022!

Wer ist betroffen?

Im Fokus stehen elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.11.10 und vor dem 1.1.20 angeschafft wurden und die die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.10 (BStBl I, 1342) erfüllen. Diese „alten“ Registrierkassen konnten zwar schon Kasseneinzeldaten (= Grundaufzeichnungen) speichern, aber konstruktionsbedingt mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht aufgerüstet werden. Die Nichtaufrüstbarkeit sollte durch eine entsprechende Bescheinigung des Kassenaufstellers bzw. -herstellers, die der Systemdokumentation beizufügen war, nachgewiesen werden.

Ab dem 01.01.2023 muss jedes genutzte Kassensystem den Anforderungen der KassenSicherungsverordnung (KassenSichV) entsprechen.

Drohendes Bußgeld

Die Fristen für diese vorgenannten elektronischen Registrierkassen laufen bald ab. Unternehmer müssen also handeln und neue elektronische Kassensysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitsausstattung anschaffen. Ansonsten liegt ab dem 1.1.23 eine nicht mehr ordnungsgemäße Kassenführung vor. Wird dies im Rahmen einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung festgestellt, kann neben den steuerlichen Konsequenzen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens auch ein Bußgeld bis zu 25.000 EUR drohen.

Aufbewahrungspflichten beachten

Die Kasseneinzeldaten sowie die vorgenannten elektronischen Registrierkassen unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten!

Zusätzlich müssen auch die Teile der Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden, die die Amtsträger der Finanzbehörden benötigen, um sich einen vollständigen Systemüberblick zu verschaffen. Dazu gehören sämtliche vorhandenen Informationen, die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen betreffen.

Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu Außenprüfungen und Nachschauen hat die Finanzverwaltung das Recht jederzeit auf diese Daten zuzugreifen.

Weiter Informationen können unserem Beitrag „Kassenführung 2020 – Was Sie bis wann erledigen müssen!“ entnommen werden.

Link öffnen:

https://www.schafeld-partner.de/kassenfuehrung-2020-was-sie-bis-wann-erledigen-muessen/