Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in den Monaten April und Mai aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten. Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt.
Im Detail gelten folgende Voraussetzungen:
Bei Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, sind für die umsatzabhängige Voraussetzung statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Explizit genannt sind hier auch gemeinnützige Institutionen. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen.
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Anders als bei den Soforthilfen werden bestimmte Betriebsausgaben nicht mit einem pauschalen Betrag, sondern in prozentualer Höhe gefördert. Förderfähig sind ausschließlich Kosten, die im Zeitraum von Juni bis August 2020 anfallen und folgende Kriterien erfüllen:
Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gezahlt werden, die im beherrschenden Einfluss derselben Personen stehen, sind nicht förderfähig.
Beispiel 1: Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet Frau Meier an ihre GmbH eine Lagerhalle. Die GmbH zahlt dafür eine Miete an Frau Meier.
Lösung 1: Die Mietzahlungen zählen per se nicht zu den förderfähigen Fixkosten, da Frau Meier die Betriebsgesellschaft beherrscht.
Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn werden nicht begünstigt.
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Die Bundesanweisung enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind.
Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:
Dabei müssen die Kosten der Ziffern 1 bis 9 vor dem 01.03.2020 begründet worden sein, zum Beispiel durch vorherigen Vertragsabschluss. In der Liste sind bereits nach ausdrücklichem Hinweis branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt, so dass der Versuch, die Liste der förderfähigen Kosten aufgrund individueller und branchenabhängiger Gegebenheiten zu erweitern, aller Voraussicht nach scheitern wird.
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Die Förderung berechnet sich prozentual anhand der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten und ist auf einen Höchstbetrag gedeckelt, der von der Größe des Unternehmens abhängig ist. Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.
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Dazu ist für die Zeit von Juni bis August 2020 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen.
Beispiel 2: Im Jahr 2019 hat der Unternehmer Herr Müller folgende Umsätze erwirtschaftet: Juni: 10.000 € – Juli: 12.000 € – August: 8.000 €
2020 betrugen die Umsätze: Juni: 2.700 € – Juli: 6.000 € – August: 4.200 €
Lösung: Der Umsatzeinbruch im Juni 2020 beträgt mehr als 70 % verglichen mit Juni 2019; 80 % der im Juni anfallenden Fixkosten werden daher erstattet. Im Juli 2020 beträgt der Umsatzeinbruch in Bezug auf Juli 2019 exakt 50 %, daher werden 50 % der im Juli anfallenden Fixkosten erstattet. Im August 2020 beträgt der Umsatzeinbruch verglichen mit dem Vorjahresmonat 47,5 %, daher erhält Herr Müller eine Kostenerstattung von 40 %.
Sofern Ihr Unternehmen nach Juni 2019 gegründet wurde, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 mit den Monaten des Förderzeitraums zu vergleichen.
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Die Kostenerstattung innerhalb des gesamten Förderzeitraums ist auf einen absoluten Höchstbetrag gedeckelt, der wiederum von der Größe des Unternehmens abhängt. Die Unternehmensgröße wird dabei anhand der Mitarbeiteranzahl berechnet:
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigen werden die förderfähigen Kosten mit insgesamt maximal 9.000 € erstattet, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigen liegt die Grenze bei 15.000 €. Bei größeren Unternehmen ist die Förderung auf insgesamt 150.000 € begrenzt.
Hierbei kommt es auf die Anzahl der Mitarbeiter zum Stichtag 29.02.2020 an. Teilzeitangestellte sind hier in Vollzeitäquivalente umzurechnen.
Ergänzung Beispiel 2: Herr Müller beschäftigte am 29.02.2020 vier Vollzeitangestellte.
Seine förderfähigen Fixkosten lauten: Juni 2020: 8.000 € – Juli 2020: 7.000 € – August 2020: 6.000 €
Lösung: Herr Müller erhält folgende Zuschüssen:
Juni 2020: 8.000 € x 80 % = 6.400 € – Juli 2020: 7.000 € x 50 % = 3.500 € – August 2020: 6.000 € x 40 % = 2.400 €
In Summe betrüge die Überbrückungshilfe also (6.400 € + 3.500 € + 2.400 € =) 12.300 €. Allerdings wird sie auf 9.000 € gedeckelt, da Herr Müller nicht mehr als fünf Mitarbeiter hat.
In begründeten Ausnahmefällen können die Höchstbeträge von 9.000 € und 15.000 € überschritten werden. Ein solcher Ausnahmefall ist im Eckpunktepapier der Bundesregierung entsprechend definiert:
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe gemäß den erstattungsfähigen Kosten mindestens doppelt so hoch ist wie der jeweilige Höchstbetrag von 9.000 € oder 15.000 €.
Liegt nach dieser Definition ein begründeter Ausnahmefall vor, erhalten Sie über den jeweiligen Höchstbetrag hinaus folgende Erstattungen:
Beispiel 3: Herr Keller beschäftigt zehn Vollzeitangestellte und hat im Förderzeitraum Fixkosten in Höhe von 40.000 €. Sein Umsatzeinbruch beträgt im Förderzeitraum 75 %.
Lösung 3:Herr Keller würde grundsätzlich eine Überbrückungshilfe in Höhe von 32.000 € erhalten (40.000 € x 80 %). Der für die Überbrückungshilfe maßgebliche Höchstbetrag beträgt hier jedoch grundsätzlich 15.000 €, da Herr Keller zehn Angestellte hat. Aufgrund der Tatsache, dass die auf Basis der erstattungsfähigen Kosten berechnete Überbrückungshilfe jedoch mehr als doppelt so hoch liegt wie der Maximalbetrag, liegt ein begründeter Ausnahmefall vor.
Bis zur Erreichung des maximalen Erstattungsbetrages werden die Fixkosten zu 80 % erstattet, das heißt für den Maximalbetrag wurden bereits 18.750 € der Kosten berücksichtigt (15.000 € ÷ 80 %). Die dabei noch nicht berücksichtigten förderfähigen Kosten in Höhe von 40.000 € – 18.750 € = 21.250 € werden zu 60 % erstattet, also 12.750 €.
Insgesamt erhält Herr Keller also eine Überbrückungshilfe von 27.750 € (= 15.000 € + 12.750 €).
Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person, können Überbrückungshilfen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 € für drei Monate beantragt werden (sogenanntes Konsolidierungsgebot). Für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten (z.B. Jugendherbergen) gilt diese Zusammenfassung nicht.
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Eine Beantragung muss bis zum 31.08.2020 erfolgen. Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden, zeitlich nachgelagert müssen dann die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden.
Technisch wird die Überbrückungshilfe über eine digitale Schnittstelle beantragt. Dabei ist ausdrücklich vorgesehen, dass entweder ein Steuerberater oder ein Wirtschaftsprüfer die Werte direkt an die EDV der Bewilligungsstellen übermittelt. Im Detail läuft das Prozedere folgendermaßen ab:
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Mithilfe des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers müssen folgende Werte glaubhaft versichert werden:
Für die Vergleichsberechnung zum Vorjahreszeitraum ist der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer dazu gehalten, die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 nebst den dazugehörigen Steuererklärungen heranzuziehen. Sollte der Jahresabschluss für 2019 noch nicht vorliegen, kann auch der Jahresabschluss 2018 zugrunde gelegt werden.
Der Antrag muss spätestens bis zum 31.08.2020 gestellt werden – die Auszahlungsfristen enden am 30.11.2020. Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer können sich seit dem 08.07.2020 im Online-Portal registrieren.
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Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Beträge gemeldet und bewiesen werden.
Dabei gilt Folgendes:
Umsatzeinbruch
Hinweis: Als Grundlage für den Beweis sollen auch hier die jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen herangezogen werden.
Fixkosten
Beispiel 4: Frau Schmidt hat bei der Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vorjahresmonat im gesamten Zeitraum April bis August 2020 80 % beträgt. Die förderfähigen Kosten wurden mit monatlich 3.000 € angegeben. Frau Schmidt wurde eine Überbrückungshilfe von 7.200 € ausgezahlt.
Nach Abschluss des Monats August 2020 stellt sich heraus, dass der Umsatz im Monat August 2020 im Vergleich zu August 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist. Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.
Lösung 4: Frau Schmidt hat zu Recht Überbrückungshilfe erhalten. Allerdings muss sie 900 € zurückzahlen: Denn für August hätte sie nur eine Überbrückungshilfe von 3.000 € x 50 % = 1.500 € erhalten dürfen. Tatsächlich wurden jedoch 3.000 € x 80 % = 2.400 € ausgezahlt.
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Ja. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe steuerbar innerhalb der Gewinnermittlung ist, das bedeutet, sie ist der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an.
Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe keine Leistung des Antragstellers zugrunde liegt.
Zurückzuzahlende Beträge können als Betriebsausgabe abgezogen werden.
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Bei der Beschleunigung des Antragsverfahrens können Sie uns unterstützen, indem Sie aktiv an der Umsatz- bzw. Fixkostenerstattung mitwirken. Nach derzeitigem Stand muss in den Monaten April und Mai 2020 ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 % und in den Monaten Juni, Juli und August 2020 ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 % gegenüber dem Vorjahr vorliegen. Dabei sollten die Prognosen möglichst zutreffend sein, um Rückzahlungen an die Bewilligungsstellen zu vermeiden. Zudem sollten die Voraussetzungen ausreichend dokumentiert sein, um bei etwaigen Prüfungen gut vorbereitet zu sein. In diesem Kontext und damit Ihr Antrag nach Freischaltung des Antragsportals schnell gestellt werden kann, können Sie Folgendes tun:
Hinweis:
Zahlreiche förderfähige Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie vor dem 01.03.2020 begründet wurden.
Tragen Sie entsprechende Verträge oder Bescheide (z.B. über Grundbesitzabgaben) vorsorglich zusammen.
Melden Sie sich gerne bei uns, wenn wir Sie hierbei unterstützen können.