Maßnahmen des neuen Konjukturpakets

Die Bundesregierung hat sich angesichts der Corona-Krise am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunkturprogramm geeinigt.

Aus steuerlicher Sicht umfasst dies folgende Schwerpunkte:

  • Absenkung der Umsatzsteuer : Vom 1. Juli an bis zum 31.12.2020 soll der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden (lesen Sie zum Thema den gesamten Beitrag im NWB Experten-Blog)
  • Programm für Überbrückungshilfen: Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen legt die Koalition ein Programm für Überbrückungshilfen auf. Dafür werden zwischen Juni bis August dieses Jahres bis zu 25 Milliarden Euro reserviert. Davon sollen Hotels, Gaststätten, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars und andere profitieren. (lesen Sie zum Thema den gesamten Beitrag im NWB Experten-Blog)
  • Kinderbonus für Familien: Der Kinderbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
  • Entlastung bei den Stromkosten : Die EEG -Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden (im Jahr 2021 auf 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 auf 6,0 ct/kwh).
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Dies gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt von ca. 5 Mrd. Euro und ermöglicht den Unternehmen in Deutschland ein „level playing field“ gegenüber vielen unserer europäischen Nachbarn. {Finanzwirkung: Verschiebungseffekt rd. 5 Mrd. Euro, davon 2,5 Mrd. Euro Bund}
  • Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende: Haben Sie ein Kind, das bei Ihnen wohnt und das Sie ohne Partner erziehen, dann steht Ihnen ein spezieller Steuerfreibetrag zu. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende senkt Ihre Steuerbelastung.  Alleinerziehende erhalten für das erste Kind einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro. Für 2020 und 2021 soll er auf 4.000 Euro steigen. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro. Den Freibetrag gibt es aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: So müssen Sie mindestens mit einem Kind leben, für das Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben und Sie dürfen nicht vom Splittingtarif profitieren. Außerdem dürfen Sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Ziehen Sie mit Ihrem neuen Lebensgefährten zusammen, entfällt der Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag steht dem Elternteil zu, bei dem das Kind gemeldet ist. Ist sowohl bei der Mutter als auch beim Vater jeweils ein Kind gemeldet, dann hat jeder einen Anspruch.
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.