Mindestlohn: Urlaubsgeld und Sonderzahlung

Arbeitgeber dürfen ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist unwirksam.

 

Hintergrund: Das Mindestlohngesetz selbst trifft keine Aussage dazu, welche Vergütungsbestandteile neben dem Festgehalt in den Mindestlohn eingerechnet werden können und welche nicht. Nunmehr hat das Arbeitsgericht Berlin in einer ersten Entscheidung zum Thema geurteilt, ob eine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung zulässig ist.

 

Streitfall: Die Klägerin wurde von ihrer Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 €/Stunde zzgl. Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt. Sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte der Klägerin und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall sämtlicher Sonderzahlungen fortzusetzen.

 

Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin Erfolg:

 

n Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten.

n Daher darf der Arbeitgeber die Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Die Änderungskündigung war daher unzulässig.

 

Hinweis: Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, die Berufung wurde zugelassen. Arbeitgeber, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten einen Grundlohn zahlen, der ohne jegliche Zulagen einen Stundenlohn von 8,50 € brutto nicht unterschreitet.

 

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