Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten werden seit dem 01.01.2019 sozialversicherungspflichtig

Rahmen für geringfügige Beschäftigungen zum 01.01.2019

Das Recht der geringfügigen Beschäftigungen bzw. Minijobverhältnisse hat sich als solches zum 01.01.2019 nicht geändert. Änderungen gab es allerdings beim Mindestlohn und bei der Abrufarbeit. Beides kann auf geringfügige Beschäftigungen durchschlagen.

Erhöhter Mindestlohn zum 01.01.2019

Der seit dem 01.01.2019 auf 9,19 Euro gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach unten ab. Bislang konnten Minijobber monatlich 50 Stunden arbeiten. Nun sind nur noch 48 Stunden Mindestlohn-konform möglich. Sonst wird die Geringverdienergrenze überschritten.

 

Geänderte Vermutung bei Abrufarbeit

Eine andere Änderung ist etwas versteckt geregelt. Sie betrifft das Recht der Abrufarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit dem 01.01.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG) eine solche von 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden.

Auswirkungen auf Minijob-Verhältnisse

Die Gesetzesänderung zur Abrufarbeit kann sich erheblich auf Minijob-Verhältnisse auswirken, wenn diese Arbeit auf Abruf ohne feste vertraglich geregelte Arbeitszeit praktiziert wird.

Überschreiten der 450-Euro-Geringverdienergrenze

Die Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden wird vermutet, wenn keine feste Arbeitszeit vertraglich geregelt ist. Dadurch wird die Geringverdienergrenze von 450,00 Euro überschritten. Sozialversicherungspflicht tritt ein.

Das nachfolgende Beispiel veranschaulicht die Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse:

Der Arbeitgeber hat die wöchentliche Arbeitszeit bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht festgelegt.

  • 2018 galt eine Arbeitszeit von 10 Stunden je Woche als Vereinbart. Bei einer 10-Stunden-Woche und einem Mindestlohn von 8,84 Euro mussten bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 382,77 Euro vergütet werden. Die Geringverdienergrenze von 450,00 Euro wurde nicht überschritten.
  • Seit dem 01.01.2019 gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als vereinbart. Legt man eine 20-Stunden-Woche und den seit 01.01.2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 Euro zugrunde, müssen bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 796,47 Euro vergütet werden. Die Geringverdienergrenze von 450,00 Euro wird überschritten.

Kann die gesetzliche Vermutung bezüglich der Arbeitszeit in einem solchen Fall nicht widerlegt werden, sind die rechtlichen Folgen gravierend:

  • Arbeitnehmer können Lohn nachfordern.
  • Die Rentenversicherung wird die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern. Dies mit einer Rückwirkung von bis zu 4 Jahren. Da für die Sozialversicherung das Entstehungsprinzip gilt, wird die Rentenversicherung auch dann Beiträge nachfordern, wenn die betroffenen Arbeitnehmer möglicherweise nichts bemerkt und keine weiteren Lohnansprüche geltend gemacht haben.

Stundenlohnvereinbarung im Personalbogen kann betroffen sein

Das alles gilt auch bei den häufig praktizierten Fällen, dass der Arbeitnehmer nur einen Personalbogen ausgefüllt hat, in dem der Stundenlohn schriftlich vereinbart wurde, aber keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Solche Arbeitnehmer sollen nur so arbeiten, wie Arbeit anfällt. Damit liegt ein Fall von Abrufarbeit vor. Es wird nach der neuen Regelung im TzBfG eine Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden vermutet.

Gibt es keine eindeutigen schriftlich fixierten Vertragsregelungen, wird diese gesetzliche Vermutung nur schwer zu widerlegen sein.

 

Handlungsbedarf bei Arbeitgebern

Soweit die Arbeitszeit der Minijobber vertraglich nicht fixiert ist oder nur lose Absprachen bestehen, wird jede Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung für die betroffenen Arbeitgeber zu einer tickenden Zeitbombe.

PRAXISTIPP:

Arbeitgeber sollten Minijobverträge mit Abrufarbeit dringend prüfen und diese kurzfristig anpassen. Sie sollten in den Minijobverträgen die wöchentliche Arbeitszeit festlegen.