Das Recht der geringfügigen Beschäftigungen bzw. Minijobverhältnisse hat sich als solches zum 01.01.2019 nicht geändert. Änderungen gab es allerdings beim Mindestlohn und bei der Abrufarbeit. Beides kann auf geringfügige Beschäftigungen durchschlagen.
Erhöhter Mindestlohn zum 01.01.2019
Der seit dem 01.01.2019 auf 9,19 Euro gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach unten ab. Bislang konnten Minijobber monatlich 50 Stunden arbeiten. Nun sind nur noch 48 Stunden Mindestlohn-konform möglich. Sonst wird die Geringverdienergrenze überschritten.
Geänderte Vermutung bei Abrufarbeit
Eine andere Änderung ist etwas versteckt geregelt. Sie betrifft das Recht der Abrufarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit dem 01.01.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG) eine solche von 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden.
Die Gesetzesänderung zur Abrufarbeit kann sich erheblich auf Minijob-Verhältnisse auswirken, wenn diese Arbeit auf Abruf ohne feste vertraglich geregelte Arbeitszeit praktiziert wird.
Überschreiten der 450-Euro-Geringverdienergrenze
Die Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden wird vermutet, wenn keine feste Arbeitszeit vertraglich geregelt ist. Dadurch wird die Geringverdienergrenze von 450,00 Euro überschritten. Sozialversicherungspflicht tritt ein.
Das nachfolgende Beispiel veranschaulicht die Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse:
Der Arbeitgeber hat die wöchentliche Arbeitszeit bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht festgelegt.
Kann die gesetzliche Vermutung bezüglich der Arbeitszeit in einem solchen Fall nicht widerlegt werden, sind die rechtlichen Folgen gravierend:
Stundenlohnvereinbarung im Personalbogen kann betroffen sein
Das alles gilt auch bei den häufig praktizierten Fällen, dass der Arbeitnehmer nur einen Personalbogen ausgefüllt hat, in dem der Stundenlohn schriftlich vereinbart wurde, aber keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Solche Arbeitnehmer sollen nur so arbeiten, wie Arbeit anfällt. Damit liegt ein Fall von Abrufarbeit vor. Es wird nach der neuen Regelung im TzBfG eine Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden vermutet.
Gibt es keine eindeutigen schriftlich fixierten Vertragsregelungen, wird diese gesetzliche Vermutung nur schwer zu widerlegen sein.
Handlungsbedarf bei Arbeitgebern
Soweit die Arbeitszeit der Minijobber vertraglich nicht fixiert ist oder nur lose Absprachen bestehen, wird jede Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung für die betroffenen Arbeitgeber zu einer tickenden Zeitbombe.
PRAXISTIPP:
Arbeitgeber sollten Minijobverträge mit Abrufarbeit dringend prüfen und diese kurzfristig anpassen. Sie sollten in den Minijobverträgen die wöchentliche Arbeitszeit festlegen.