Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Vorsicht ist geboten bei der Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten in Gesellschaftsverträgen oder Geschäftsführer-Anstellungsverträgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind solche Verbote nur in ganz bestimmten Rahmenbedingungen wirksam. So soll ein solches Verbot nur dann wirksam sein, wenn und soweit es notwendig ist, um die Gesellschaft vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder einem Mißbrauch der Berufsfreiheit durch den ausscheidenden Gesellschafter zu schützen und das Verbot in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitet.

Wie dieses räumliche, gegenständliche und zeitliche Maß dann tatsächlich aussehen kann, bedarf einer Einzelfallprüfung, bei der Ihnen unsere Berater gerne behilflich sind.

Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass eine sogenannte „geltungserhaltende Reduktion“ bei der Überschreitung des notwendigen Maßes, also eine die Wirksamkeit der betreffenden Vertragsklausel erhaltende Auslegung, gerade nicht in Betracht kommt, sondern vielmehr die Rechtsfolge eines sachlich zu weitgehenden Wettbewerbsverbotes dessen Nichtigkeit ist.