NACHWEIS DER PRIVATNUTZUNG EINES DIENSTWAGENS

Ob ein Dienstwagen privat genutzt worden ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Das Finanzamt kann daher auch die Kollegen des Arbeitnehmers befragen und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse im Einspruchsverfahren berücksichtigen.

Hintergrund: Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, einen Dienstwagen privat nutzen zu können, ist als Arbeitslohn zu versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der Vorteil aus der Privatnutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zu versteuern (sog. 1 %-Regelung).

Streitfall: Ein Geschäftsführer einer GmbH hatte mit der GmbH keine Regelung darüber getroffen, ob er den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen darf. Im Versicherungsschein des Fahrzeugs war als Nutzung des Pkw notiert: „privat/geschäftlich/freiberuflich“.

Das Finanzamt ging von einer Privatnutzungsmöglichkeit aus und setzte Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage des Geschäftsführers ab:

Bereits die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ist als Arbeitslohn zu versteuern. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt.

Ob eine private Nutzungsmöglichkeit besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im Streitfall sprachen folgende Umstände hierfür:

nDer Geschäftsführer selbst hatte noch im Einspruchsverfahren vorgetragen, dass er den Dienstwagen privat genutzt hatte. Erst im Klageverfahren rückte er von diesem Vortrag ab.

nDer Mitgeschäftsführer bestätigte gegenüber dem Finanzamt, dass der Geschäftsführer (Kläger) sich entschieden habe, keine Privatfahrten zu machen, weil dies steuerlich zu ungünstig erscheine. Daraus folgt, dass der Geschäftsführer eine Entscheidungsmöglichkeit hatte. Ein Privatnutzungsverbot bestand damit nicht, sondern eine Privatnutzungsmöglichkeit – und diese stellt Arbeitslohn dar.

Hinweis: Hat der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann der Nutzungsvorteil auch nach der Fahrtenbuchmethode versteuert werden, d. h. in Höhe der durch die Privatfahrten veranlassten Aufwendungen. Die Fahrtenbuchmethode ist steuerlich günstiger, wenn der Arbeitnehmer nur wenige Privatfahrten unternommen hat.

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