seit dem 01.01.2023 ist ein neues Verfahren zum elektronischen Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend.
Was es zu beachten gilt, wer von dem Verfahren ausgenommen ist und welche Möglichkeiten es gibt, das Abrufen der eAU über uns als Ihre Steuerkanzlei erledigen zu lassen, haben wir in einer Informationsbroschüre für Sie zusammengefasst.
Link zur Broschüre:
Link zum Formular Erfassung von Krankheitszeiten:
Hilfsliste Erfassung Krankheitszeiten
Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns gerne. Wir können Ihnen weiterhelfen.