Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung zum Abzug der Kosten für Blockheizkraftwerke ab 2016. Dabei räumt sie Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, wenn das Blockheizkraftwerk bis zum Jahresende 2015 angeschafft wird.
Hintergrund: Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung stellten Blockheizkraftwerke bei vermieteten oder gewerblichen Immobilien selbständige Wirtschaftsgüter dar, die über zehn Jahre abzuschreiben waren, also mit jährlich 10 %. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat aber im Jahr 2014 Blockheizkraftwerke als unselbständige Gebäudebestandteile angesehen.
Neue Verwaltungsauffassung: Die Finanzverwaltung schließt sich nun der Auffassung des Finanzgerichts Rhein-land-Pfalz an und sieht Blockheizkraftwerke als unselbständigen Gebäudebestandteil an. Das bedeutet:
Hinweise: Steuerlich wirken sich die Kosten für Blockheizkraftwerke bei Vermietungseinkünften sowie bei Einkünften aus Gewerbebetrieb aus.
Stellt das Blockheizkraftwerk eine sog. Betriebsvorrichtung dar, die demnach nicht für die Konstruktion oder den Bestand des Gebäudes benötigt wird, sondern einen eigenständigen Zweck für den Gewerbebetrieb verfolgt, ist das Blockheizkraftwerk wie bisher als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln und auf seine Nutzungsdauer abzuschreiben.