Neue Regelung für Diensträder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung rückwirkend ab dem 01.01.2020

Für betriebliche (Elektro-)Fahrräder, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind, hat die Finanzverwaltung mit Erlass vom 09.01.2020 jetzt die Details für die Bewertung des monatlichen Durchschnittswerts für die Privatnutzung festgelegt.

Für (Elektro-)Fahrräder, die erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 zur privaten Nutzung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlassen werden, sind seit 01.01.2020 ein Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP (Unverbindlichen Preisempfehlung) anzusetzen.

Diese neue 0,25%-Regel gilt somit ab dem 01.01.2020 - allerdings nicht rückwirkend für die Versteuerung 2019.

Nicht betroffen vom Erlass ist die Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Diese ist seit dem 01.01.2019 lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt für geldwerte Vorteile, die in der Zeit zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 zufließen. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung des (Elektro-)Fahrrads kommt es nicht an.

Für (Elektro-)Fahrräder, die bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlassen wurden, verbleibt es bei der Versteuerung nach der vollen UVP. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad.