Neues Nachweisgesetz – Was muss ich als Arbeitgeber jetzt beachten?

Neufassung des Nachweisgesetzes ab dem 01.08.2022

Ab dem 1. August 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, die folgenden arbeitsvertraglichen Regelungen zusätzlich zu den bereits jetzt in § 2 NachweisG aF genannten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen:

  • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen;
  • die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, sofern vereinbart;
  • die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart;
  • die Vergütung von Überstunden;
  • die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird;
  • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen;
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist;
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • (grundsätzlich) Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird;
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage;
  • ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Verstöße gegen das Nachweisgesetz können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.000,- € pro Arbeitsvertrag geahndet werden.

Die Regelung gilt nur für Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 abgeschlossen werden, nicht für bestehende Altverträge. Verlangt aber ein Mitarbeiter dies, so hat der Arbeitgeber diesem jedoch eine Niederschrift auszuhändigen, in der alle neuen Pflichtangaben enthalten sind.

Aus diesem Grund sollten bestehende Musterverträge zeitnah an die neuen Regelungen angepasst werden. Gerne steht Ihnen diesbezüglich unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Abeler zur Seite.