Der Gesetzgeber hat im Juni 2017 das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ verabschiedet. Das Gesetz betrifft neben der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Rechte und Lizenzen auch zwei weitere Bereiche, die für viele Unternehmen Bedeutung haben, nämlich die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen und die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Die wichtigsten Neuregelungen stellen wir Ihnen hier vor:
Hinweis: Hierdurch soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen über Lizenzgebühren ihren Gewinn in Niedrigsteuerstaaten verschieben. Die Neuregelung gilt für Lizenzaufwendungen ab dem 1.1.2018.
Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Laptop für seinen Betrieb für 700 € netto. Er kann den vollen Kaufpreis direkt im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen und muss die Anschaffungskosten nicht auf die Nutzungsdauer des Laptops (z.B. drei Jahre) verteilen.
Beträgt der Wert des GWG mehr als 250 € und bis zu 1.000 €, kann es statt der Sofortabschreibung in einen Sammelposten eingestellt werden, der auf fünf Jahre, d. h. jährlich mit 20 %, abgeschrieben wird. Bislang betrug die Untergrenze 150 €.
Hinweise: Die Neuregelung gilt für alle GWG, die ab dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Die Abschreibungsgrenze hat grundsätzlich keine Auswirkung auf immaterielle Wirtschaftsgüter. Allerdings hat die Bundesregierung inzwischen mitgeteilt, dass sie die 800 €-Grenze ab 2018 prinzipiell auch auf Computerprogramme anwenden will. Sollten sich diese Pläne noch ändern, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.
Soweit der Sanierungsgewinn steuerfrei ist, fällt ein Verlustvortrag weg. Der Verlustvortrag kann also nicht mehr für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen verwendet werden. Zudem ist der Unternehmer verpflichtet, sog. stille Lasten im Sanierungsjahr und im Folgejahr gewinnmindernd zu heben; er muss also Teilwertabschreibungen in Anspruch nehmen, damit diese mit dem Sanierungsgewinn verrechnet werden können und nicht für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden können. Sanierungskosten sind nach der Neuregelung nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern mindern den steuerfreien Sanierungsgewinn, unabhängig davon, ob sie im Sanierungsjahr selbst oder im Folgejahr oder Vorjahr anfallen.
Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber darauf, dass die bisherige Handhabung durch die Finanzverwaltung, die auf einen Erlass der Steuern für Sanierungsgewinne gerichtet war, vom Bundesfinanzhof als rechtswidrig angesehen worden ist (vgl. hierzu Ausgabe 3/2017).
Hinweis: Die Neuregelung tritt erst in Kraft, wenn die EU-Kommission feststellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung nicht um eine europarechtswidrige Subvention handelt.