Als sog. „Berliner Testament“ bezeichnet man ein Testament, in dem zunächst der überlebende Ehegatte als Alleinerbe und sodann die gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben eingesetzt werden.
Ein solches Testament zu erstellen, ist eigentlich ganz einfach. Das Internet bietet hierfür zahlreiche Muster an und man spart hierdurch noch die Notarkosten. Dass selbst verfasste Testamente allerdings häufig fatale Fehler enthalten können und unter dem Strich auch noch mehr Geld kosten, soll nachfolgender Beispielfall verdeutlichen:
Inspiriert durch eine Vorlage im Internet verfassen die Eheleute Müller folgendes handschriftliches Testament:
„Wir, die Eheleute Maria und Josef Müller, setzen uns hiermit gegenseitig als Alleinerben ein. Nach unserem beiderseitigen Tod sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben.“
Da das Testament handschriftlich verfasst worden ist und von beiden Eheleuten unterschrieben wurde, ist die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt. Das Testament ist also auch ohne Mitwirkung des Notars gültig geworden.
Doch was hat dieses gemeinschaftliche Testament, das lediglich aus zwei Sätzen besteht, eigentlich für Rechtsfolgen?
Für wechselbezügliche Verfügungen bestimmt § 2270 Abs. 2 BGB, dass „wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken… und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht, dann im Zweifel anzunehmen ist, dass eine Wechselbezüglichkeit gewollt war.“
Die Folge ist, dass der überlebende Ehegatte im Beispielsfall aufgrund der gewählten Formulierung nach dem Tod eines Ehepartners an der testamentarischen Regelung nichts mehr ändern darf und zwar auch selbst dann nicht, wenn es zum Schutz des Familienvermögens notwendig werden sollte, eines der Kinder von der Erbschaft auszuschließen (z.B. bei einer Verbraucherinsolvenz oder bei einer chronischen Erkrankung eines Kindes). Für derartige Änderungen der Lebensumstände hätte zwingend eine vorsorgende Regelung in das Testament mit aufgenommen werden müssen, es sei denn die Bindungswirkung wäre ausdrücklich gewünscht.
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