Informationen zur „Novemberhilfe“

Aufgrund des Teil-Lockdowns im November 2020 hat die Bundesregierung denjenigen Unternehmern, die davon direkt und indirekt betroffen sind, eine unbürokratische Sonderunterstützung zugesagt. Es handelt sich dabei – anders als die Überbrückungshilfe – nicht um einen kostenabhängigen Zuschuss. Vielmehr berechnet sich die Höhe im Vergleich zu dem Umsatz des Novembers 2019 bzw. dem durchschnittlichen Umsatz aus 2019.

 

1. Wer ist antragsberechtigt?

In erster Linie sind diejenigen Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene). Dazu zählen ausdrücklich auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten.

Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften, zählen als indirekt Betroffene und sind ebenfalls antragsberechtig. So sind zum Beispiel Wäschereien, die vorwiegend für Hotels arbeiten, zwar nicht unmittelbar von der Schließungsanordnung betroffen, jedoch sind sie faktisch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert.

Weiterhin sind sogenannte mittelbar Betroffene antragsberechtigt: Hierbei handelt es sich um solche Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Beispielhaft genannt sind hier Tontechniker, Bühnenbauer, Beleuchter und Caterer.

 

Hinweis: Mittelbar Betroffene müssen Umsatzeinbrüche von mehr als 80 % nachweisen. Für direkt und indirekt Betroffene gibt es eine solche Hürde nicht.

 

Zu den Begünstigten zählen auch gemeinnützige Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Kulturschaffende.

 

2. Antragsverfahren

In Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung – wie die Überbrückungshilfe- über einen sogenannten prüfenden Dritten – wie z.B. uns als Steuerberater.

Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5 T€ direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung eines prüfenden Dritten.

 

Hinweis: Soloselbständige benötigen für den Eigenantrag ein ELSTER-Zertifikat. Dieses kann über das ELSTER-Portal generiert werden. Mehr Informationen finden Sie hier

Die Antragstellung für alle Anträge erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal der Überbrückungshilfe. Voraussichtlich ab dem 25.11.2020 soll die Novemberhilfe dort zu beantragen sein.

 

3. Zuschusshöhe und Auszahlung

Die Zuschusshöhe beträgt grundsätzlich 75 % des Novemberumsatzes 2019. Soloselbständige haben zusätzlich ein Wahlrecht: Entweder sie wählen als Bezugsgröße den Umsatz November 2019 oder den durchschnittlichen Umsatz im gesamten Jahr 2019.

Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Oktober 2019 aufgenommen haben, können als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Umsatz seit Gründung wählen.

Für alle Berechnungen wird auf den durchschnittlichen Wochenumsatz abgestellt, da der Zuschuss für jede Woche der Schließung gedacht ist.

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen: Zunächst wird es voraussichtlich Ende November eine Abschlagszahlung geben – für Soloselbständige bis zu 5.000 €, für andere Unternehmen bis zu 10.000 €. Im Anschluss an die Abschlagszahlung wird dann das Verfahren zur regulären Auszahlung gestartet.

Insgesamt ist für die Novemberhilfe ein Fördervolumen in Höhe von 14 Milliarden Euro vorgesehen.

Zuschüsse über eine Million Euro bedürfen derzeit noch der Abklärung mit der EU-Kommission. Faktisch ist die Novemberhilfe damit zurzeit auf diesen Betrag ge­deckelt.

 

4. Verwendung der Zuschüsse

Anders als bei der Überbrückungshilfe (und teilweise auch bei der Soforthilfe), wird es keine detaillierte Überprüfung der Verwendung geben. So können Soloselbständige den Zuschuss insbesondere auch für Lebenshaltungskosten nutzen, wenn sie keine oder kaum Fixkosten, aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben.

 

5. Anrechnung

Werden für November 2020 bereits andere Unterstützungsleistungen gezahlt, wie zum Beispiel die Überbrückungshilfe (Phase 2) oder Kurzarbeitergeld, werden diese Leistungen auf die Novemberhilfe angerechnet.

Erzielt ein Unternehmen trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Damit es nicht zu einer „Überförderung“ kommt, das heißt keine Förderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes, erfolgt bei einem darüberhinausgehenden tatsächlich erwirtschafteten Umsatz eine Anrechnung.

 

Beispiel

Im November 2019 hat eine auf Hotelwäsche spezialisierte Wäscherei einen Umsatz von 20.000 € erwirtschaftet. Im November 2020 wurde trotz der grundsätzlich verordneten Schließung ein Umsatz von 6.000 € erzielt, da die Wäscherei nun auch Endkunden einen Wäscheservice anbietet.

Novemberhilfe:

Regelförderbetrag: 20.000 € x 75 % =                   15.000 €

Abzüglich Anrechnung:
6.000 € – (20.000 € x 25 %) =                                   1.000 €

Tatsächlich auszuzahlende Novemberhilfe:       14.000 €

Im Ergebnis hat die Wäscherei damit genau den Umsatz aus November 2019 auch im November 2020 erzielt.

 

Für Gastronomiebetriebe, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gibt es hinsichtlich der Anrechnung eine Sonderregelung:

Dort wird die Novemberhilfe begrenzt auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen; dies gilt also für im Restaurant verzehrte Speisen. Umsätze, die mit Außerhausverkäufen erzielt worden sind (also zum ermäßigten Steuersatz), fließen in die Berechnung der Novemberhilfe nicht mit ein.

Im Gegenzug werden Außerhausverkäufe im November 2020 während der grundsätzlichen Schließungen nicht auf den Zuschuss angerechnet.

 

Beispiel

Im November 2019 hat eine Pizzeria folgende Umsätze:

Verzehr im Restaurant:                                          16.000 €

Außerhausverkauf:                                                   4.000 €

 

Im November 2020 erzielt sie folgende Umsätze:

Verzehr im Restaurant:                                                   0 €

Außerhausverkauf:                                                   3.000 €

 

Die Novemberhilfe beträgt 16.000 € x 75 % = 12.000 €, eine Anrechnung der Außerhausverkäufe im November 2020 findet nicht statt.

 

Damit ist die Förderhöhe zunächst kleiner als bei anderen Unternehmen, bei denen der volle Umsatz als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Andererseits erfolgt jedoch auch keine Anrechnung der Außerhausverkäufe, was die Chance bietet, diesen Bereich weiter zu nutzen bzw. zu etablieren.

 

Hinweis: Wurde seitens des Unternehmers die Grundsicherung beantragt, ist damit zu rechnen, dass auch diese auf die Novemberhilfe angerechnet wird. Zwar ist die Grundsicherung in den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Novemberhilfe nicht explizit genannt, jedoch handelt es sich auch hierbei um eine staatliche Leistung.

 

 

6. Steuerpflicht

Genauso wie die Überbrückungshilfe unterliegt die Novemberhilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht. Mangels Gegenleistung an den Staat unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.