Paschalsteuer bei Geschenken

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Stellung genommen. Hierbei ist es auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu diesem Thema eingegangen (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Info 2/2014).

Hintergrund: Arbeitgeber können für bestimmte Sachzuwendungen die Steuer für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Sie entrichten dann eine pauschale Einkommensteuer von 30 % zzgl. Kirchensteuer auf den Wert der Zuwendung. Eine derartige Pauschalsteuer kommt zum einen bei Geschenken an Geschäftsfreunde oder bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden, in Betracht.

Wichtige Aussagen des BMF:
 Pauschalierbar sind nur betrieblich veranlasste Sachzuwendungen. Nicht pauschaliert werden können Zuwendungen, die der Gesellschafter einer GmbH aus privaten Mitteln an die Arbeitnehmer der GmbH erbringt. Insoweit folgt das BMF dem BFH.
 Die Zuwendung muss beim Empfänger grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig sein. Eine Pauschalsteuer ist daher nicht möglich, wenn der Empfänger in Deutschland gar nicht steuerpflichtig ist. Auch hier übernimmt das BMF die Rechtsprechung des BFH.
 Die Bewirtung eines Geschäftsfreundes führt nicht zu einer Pauschalsteuer, es sei denn, sie ist Teil einer sog. Incentive-Reise oder einer Repräsentationsveranstaltung, wie einem Golfturnier. Das BMF hält hier an seiner bisherigen Auffassung fest und folgt den Bedenken des BFH nicht, der bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden generell von einer pauschalierbaren Zuwendung ausgeht.
 Für Streuwerbeartikel mit einem Wert von bis zu 10 € (z. B. Kalender und Kugelschreiber mit Werbeaufdruck) muss ebenfalls keine Pauschalsteuer entrichtet werden. Der BFH hingegen sieht dies anders.

Hinweise: Das neue BMF-Schreiben ist erfreulich, denn es übernimmt die BFH-Rechtsprechung, soweit sie für den Steuerzahler positiv ist, und weicht von ihr ab, soweit sie für diesen nachteilig ist. Eine Pflicht zur Pauschalierung besteht übrigens nicht. Entscheidet sich der Arbeitgeber bzw. Unternehmer gegen eine Pauschalierung, muss der Zuwendungsempfänger die Zuwendung versteuern.

 

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