Personenschaden

Ein Verkehrsunfall als Autofahrer, Fußgänger oder Fahrradfahrer, ein Unfall mit einem Pferd, ein Unfall als Skifahrer oder eine nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Behandlung haben gemeinsam, dass meist nicht nur Sachschaden entsteht, sondern ein Beteiligter (oftmals auch schwere) Verletzungen erleidet. Dann spricht man von einem Personenschaden.

Bei einem Personenschaden ist nicht nur ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegeben, sondern es können sich Ersatzansprüche aus Verdienstausfallschaden, Haushaltsführungsschaden, Behandlungskosten, vermehrten Bedürfnissen oder Unterhaltsschäden ergeben.

Um die Höhe des Schmerzensgeldes zu bestimmen, müssen Berichte von den behandelnden Ärzten eingeholt werden. Wir werten diese aus und beziffern den konkreten  Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers.

Bei Arbeitsunfähigkeit eines verletzten Arbeitnehmers aufgrund des Unfalles hat er für die Dauer von 6 Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Darüber hinaus hat er Anspruch auf Krankengeld für die Dauer von bis zu 18 Monaten. Da Krankengeld lediglich 70 % des Nettogehaltes beträgt, ist die Differenz vom Schädiger als Erwerbsschaden zu ersetzen. Nach Ablauf der Krankengeldzahlungen und weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit hat der Verletzte Anspruch auf Ersatz des vollen Verdienstes gegen den Schädiger.

Die Regulierung von schweren Personenschäden ist komplex und langwierig. Die Beauftragung einer Fachanwältin für Verkehrsrecht mit langjähriger Erfahrung im Schadensersatzrecht ist ratsam, um Waffengleichheit mit dem Haftpflichtversicherer herzustellen und sicher zu stellen, dass auch alle Ansprüche geltend gemacht werden.