Immer mehr Menschen sind in Deutschland im Zuge der Alterung der Gesellschaft von Pflegebedürftigkeit betroffen. Im Dezember 1999 gab es 2,02 Millionen Pflegebedürftige, im Dezember 2019 waren 4,13 Millionen Menschen pflegebedürftig. Im Dezember 2021 waren es bereits knapp 5 Millionen Menschen.
Gleichzeitig steigen auch die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim kontinuierlich an. Im Durchschnitt musste jeder Heimbewohner im Jahr 2023 neben dem Zuschuss aus der Pflegeversicherung im Monat zwischen 1.800,- € und 2.600,- € aus eigener Tasche für die vollstationäre Pflege beisteuern. Bei höheren Pflegegraden kann der Zuschuss noch deutlich höher ausfallen. Bei den meisten Menschen reicht die Altersvorsorge indes nicht aus, um diese Beiträge aus eigener Tasche aufbringen zu können, so dass sie staatliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
Diese Hilfe wird seitens unseres Sozialstaates regelmäßig auch gewährt. Besitzt der Pflegebedürftige allerdings noch Vermögen, insbesondere eine Immobilie, muss zunächst dieses Vermögen eingesetzt werden, bevor der Staat übernimmt.
Dies führt in der Praxis ganz häufig dazu, dass das Eigenheim, für das die Familie ihr Leben lang gearbeitet hat, bereits in wenigen Jahren für die Pflegekosten aufgezehrt wird.
Lebzeitige Übertragung der Immobilie als Absicherung gegen eine staatliche Inanspruchnahme
Genau dies kann durch eine frühzeitige Übertragung der Immobilie auf die nächste Generation vermieden werden. Durch vertragliche Gestaltung kann die Immobilie somit dem Zugriff des Staates entzogen werden.
Bei diesen Überlassungsverträgen, die auch als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet werden, wird der Übertragende regelmäßig durch Eintragung eines lebenslangen Wohnungsrechts bzw. Nießbrauchsrechts abgesichert, so dass sich an der faktischen Nutzung der zu übertragenden Immobilie zunächst überhaupt nichts ändert.
Überdies können für zahlreiche Risikofaktoren beim Erwerber (Insolvenz, Vorversterben oder Ehescheidung) entsprechende Rückübertragungspflichten vereinbart werden.
Letztlich ändert sich bei dieser Gestaltung zunächst nur der Name im Grundbuch, an der tatsächlichen Nutzung der Immobilie ändert sich nichts, weshalb diese Gestaltung in der Praxis so beliebt ist.
Lassen Sie sich zu dem Gesamtkomplex Vorweggenommene Erbfolge durch unsere Notare Alexander Mielke oder Alexander Abeler umfassend beraten und vereinbaren einen Besprechungstermin!