Der Vorsteuerabzug kann trotz fehlender Angabe des Liefer- bzw. Leistungszeitpunkts in der Rechnung möglich sein, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat des Rechnungsdatums erbracht worden ist. In diesem Fall ergibt sich der Leistungszeitpunkt aus dem Rechnungsdatum.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Die Rechnung muss u. a. Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung enthalten. Der Gesetzgeber beanstandet es nicht, wenn als Leistungszeitpunkt nicht der genaue Tag, sondern der Monat angegeben wird.
Streitfall: Der Kläger war Kfz-Händler und machte aus 26 Rechnungen über die Lieferung von insgesamt 26 Pkw den Vorsteuerabzug geltend. In den Rechnungen fehlten die Angaben zum Lieferzeitpunkt. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug des Klägers daher nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen statt:
n Zwar fehlte in den Rechnungen der Lieferzeitpunkt. Dieser ergibt sich jedoch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Der Gesetzgeber lässt es nämlich zu, dass nicht der genaue Tag als Lieferzeitpunkt angegeben werden muss. Die Angabe des Monats genügt.
n Das Ausstellungsdatum der Rechnung bezeichnet den Monat der Lieferung bzw. sonstigen Leistung, wenn es branchenüblich ist, dass noch im Monat der Lieferung bzw. sonstigen Leistung die Rechnung erstellt wird. Bei der Lieferung von Pkw ist dies der Fall. Daher kann aus dem Rechnungsdatum geschlossen werden, dass auch in diesem Monat der Pkw geliefert worden ist.
Hinweise: Das Urteil ist unternehmerfreundlich. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Entscheidung anwenden wird.
Stellen Sie fest, dass der Lieferzeitpunkt in der Rechnung fehlt, sollten Sie unabhängig vom aktuellen BFH-Urteil die Berichtigung der Rechnung verlangen. So kann ein Streit mit dem Finanzamt über die fehlende Angabe des Lieferzeitpunkts vermieden werden; die Berichtigung kann auch noch im Verlauf einer Außenprüfung erfolgen.