Relevante Änderung bei den steuerfreien Sachbezügen ab 01.01.2020

Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, welches am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, tritt ohne Übergangszeitraum ab dem 01. Januar 2020 unter anderem eine Gesetzesänderung für den § 8 Absatz 1 EStG in Kraft, die erhebliche Auswirkungen auf die steuerfreien Sachbezüge haben kann.

Bisher konnte der Arbeitgeber Gutscheine oder Geldkarten gewähren, welche bis zu einer Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44,00 EUR pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei blieben.

Ab dem 01.01.2020 wird im Gesetz festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Diese sind nicht mittels kleiner Sachbezugsfreigrenze begünstigt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

Gutscheine und Geldkarten sind demnach nur noch begünstigt, wenn sie

  1. ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen,
  2. die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen UND
  3. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Mit dieser gesetzlichen Änderung wird der Begriff des Sachbezugs in Abgrenzung zum Begriff der Geldleistung nun eingeschränkt. Dies hat zur Folge, dass Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument (z.B. „Mitarbeiter"-Mastercard) hinterlegt werden können, nicht mehr unter die Sachbezugsfreigrenze fallen.

Weiterhin wird der steuerliche Vorteil von begünstigten Gutscheinen und Geldkarten, welche im Rahmen von Gehaltsumwandlungen gewährt werden, ebenfalls nach der neuen Gesetzeslage ab dem 01.01.2020 ausgeschlossen werden.

PRAXISTIPP

Kriterien § 2 ZAG

Sollten Sie Ihren Mitarbeitern das weitverbreitete Angebot der Kreditinstitute „44 EUR-Mastercard" gewähren, so empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit Ihrem Kreditinstitut in Verbindung zu setzen und die Voraussetzungen, hier insbesondere die Frage prüfen zu lassen, ob die Geldkarten die Kriterien gem. des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Zusätzlichkeitserfordernis gem. lit. C)
Damit die Gutscheine / Sachbezüge auch bis 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ist es nun erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der Bundesfinanzhof hat das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" in drei Urteilen neu definiert und damit seine Rechtsprechung geändert. Wird der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Diese treten dann zum Zahlungszeitpunkt zum ohnehin (nur noch in geminderter Höhe) geschuldeten Lohn hinzu und werden „zusätzlich" zu diesem erbracht.

Beispiel
Ein Arbeitgeber vereinbart mit seinen Arbeitnehmern, dass ihre Bruttogehälter von derzeit 3.000 EUR auf 2.956 EUR herabgesetzt werden. Gleichzeitig vereinbart er die Gewährung eines Sachbezugs im Rahmen eines Gutscheins i.H.v. 44 EUR.

Fazit
Der Sachbezug von 44 EUR ist für den Arbeitnehmer komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, denn dieser Zuschuss erfüllt nach der neuen BFH-Rechtsprechung das Zusätzlichkeitserfordernis. Die Herabsetzung des Bruttogehalts und die Gewährung des Sachbezugs wirkt im Ergebnis wie eine Gehaltsumwandlung, ist aber nicht steuerschädlich und stellt auch keinen Gestaltungsmissbrauch dar.