REVERSE-CHARGE-VERFAHREN BEI BAULEISTUNGEN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Übergang der Umsatzsteuerschuld („Reverse-Charge-Verfahren“) bei Bauleistungen geäußert.

Hintergrund: Nach dem Gesetz geht bei Bauleistungen die Umsatzsteuerschuld des leistenden Bauunternehmers auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber auch Bauleistungen erbringt. Der BFH hat dies jüngst eingeschränkt: Zu einem Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber (Leistungsempfänger) soll es nur dann kommen, wenn der Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet. Der BFH hat dabei in verschiedenen Punkten der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

 

 

Inhalt des nun ergangenen BMF-Schreibens:

Das BMF schließt sich nun der neuen BFH-Rechtsprechung insofern an, als der Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für eine eigene Bauleistung gegenüber seinem Kunden verwenden muss, damit die Umsatzsteuerschuld übergeht.

Es bleibt damit bei der Umsatzsteuerschuld des leistenden Bauunternehmers (Auftragnehmers), wenn der Auftraggeber lediglich Baumaterial liefert oder als reiner Bauträger eigene Grundstücke bebaut/bebauen lässt und sie nach deren Fertigstellung verkauft.

Entgegen der bisherigen Auffassung des BMF kommt es nun nicht mehr darauf an, wie groß der Anteil der vom Auftraggeber erbrachten Bauleistungen an seinen Gesamt­umsätzen ist: Denn bisher stellte die Finanzverwaltung auf eine nachhaltige Erbringung von Bauleistungen beim Auftraggeber ab. Diese sollte dann gegeben sein, wenn der Anteil der erbrachten Bauleistungen – gemessen am Gesamtumsatz – mehr als 10 % betrug. War dies der Fall, sollte der Auftraggeber die Umsatzsteuer schulden.

Der leistende Bauunternehmer kann mit allen geeigneten Beweismitteln nachweisen, dass sein Auftraggeber Bauunternehmer ist und die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für eine eigene Bauleistung verwenden wird.

Hinweis: Legt der Auftraggeber dem leistenden Bauunternehmer eine steuerliche Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen vor, ist dies dem BMF zufolge ein Indiz für die Verwendung im Rahmen einer eigenen Bauleistung und damit für den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber. Will der leistende Bauunternehmer auf Nummer sicher gehen, sollte er sich vom Auftraggeber schriftlich versichern lassen, dass dieser seinerseits „die Leistung unmittelbar zur Erbringung einer Bauleistung i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG verwendet.“

Auch bei Gebäudereinigungsarbeiten kommt es künftig darauf an, dass der Auftraggeber die an ihn erbrachte Gebäudereinigung seinerseits zur Erbringung von Gebäudereinigungsarbeiten verwendet. Dies kann angenommen werden, wenn der Auftraggeber dem leistenden Gebäudereiniger ein sog. „USt 1 TG“-Formular vorlegt.

Hinweise: Das neue BMF-Schreiben gilt für alle Fälle, die ab dem 15. 2. 2014 ausgeführt werden. Um eine Vielzahl von Rechnungsberichtigungen zu vermeiden, gilt für Altfälle eine Nichtbeanstandungsregelung: Für Bauleistungen, die nach Veröffentlichung des dem Schreiben zugrundeliegenden BFH-Urteils am 27. 11. 2013 und bis zum Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens (Stichtag: 14. 2. 2014) ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, diese anhand der bislang geltenden Verwaltungsauffassung abzuwickeln – sie demnach der Steuerschuldumkehr zu unterwerfen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich beide Vertragspartner über diese Vorgehensweise ausdrücklich einig waren bzw. sind. Wendet sich der Auftraggeber später gegen den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf ihn, würde der leistende Bauunternehmer keinen Vertrauensschutz genießen.

Unklar ist derzeit, wie mit Bauvorhaben umzugehen ist, die vor Veröffentlichung des BFH-Urteils ausgeführt wurden. Hierzu soll dem Vernehmen nach in naher Zukunft ein weiteres BMF-Schreiben folgen. Sollten Sie zu diesem komplexen Thema Fragen haben, sprechen Sie uns an.

Den Artikel als PDF lesen Sie hier in unserer „Mandanten Information“.