Richtig vorsorgen durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Unfall, Krankheit, Alter – all dies kann dazu führen, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, sich um seine eigenen Belange zu kümmern.

Viele Menschen wissen nicht, was eigentlich geschieht, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Ein weitläufiger Irrglaube ist, dass in einer solchen Situation automatisch ein Familienmitglied, beispielsweise der Ehegatte, die Eltern oder die Kinder die Betreuung übernimmt. Das ist nicht der Fall. Vielmehr wird in derartigen Situationen durch das Amtsgericht ein gerichtlicher Betreuer bestellt. Häufig versucht das Amtsgericht, als Posten für den Betreuer ein Familienmitglied zu bestimmen. Dies ist aber nicht immer so. Es kann genauso gut sein, dass ein Berufsbetreuer bestellt wird, der dann sämtliche Entscheidungen in Vermögens- und in persönlichen Angelegenheiten – ggf. auch gegen den Willen der übrigen Familienangehörigen trifft. Die meisten Menschen, die in eine solche Betreuungssituation geraten, wünschen das nicht, sondern möchten selbst bestimmen, wer sie in einer derartigen Situation vertreten soll.

Dies ist möglich durch Gestaltung einer sog. Vorsorgevollmacht, in der genau festgelegt wird, welche Person oder welche Personen mich in einer solchen Situation vertreten dürfen. Gleichzeitig kann in einer solchen Vollmacht festgelegt werden, was genau die bevollmächtigten Personen tun dürfen und was nicht. Ein großer Vorteil einer Vorsorgevollmacht ist, dass hierdurch das gerichtliche Betreuungsverfahren entbehrlich wird. Der oder die Bevollmächtigten müssen also nicht erst die für einige Rechtsgeschäfte erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigungen einholen. Sie unterliegen auch nicht den Abrechnungspflichten, wie dies bei einer gerichtlichen Betreuung erforderlich wäre. Schließlich spart die Vorsorgevollmacht die Kosten für ein gerichtliches Betreuungsverfahren und für den Betreuer ein, die mitunter durchaus erheblich sein können.

Empfehlenswert ist es, die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen, weil durch eine notarielle Vollmacht alle Rechtsgeschäfte mit abgedeckt sind, also auch der Verkauf von Immobilien, die Bestellung von Grundschulden, der Verkauf von Anteilen an Gesellschaften sowie die Aufnahme von Verbraucherkrediten.

Flankiert werden kann und sollte die Vorsorgevollmacht mit einer sog. Patientenverfügung. In einer solchen Patientenverfügung können die Behandlungswünsche im Voraus für den Fall festgelegt werden, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, diese Behandlungswünsche den behandelnden Ärzten in irgendeiner Weise mitzuteilen.

Lassen Sie sich zu dem Gesamtkomplex Vorsorge durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gerne durch unsere Notare Alexander Mielke oder Alexander Abeler umfassend beraten und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin!