Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils
Nach einer Trennung der Eltern muss der Umgang der Eltern mit ihren Kindern geregelt werden. Bisher wurde fast ausschließlich das Residenzmodell praktiziert. Das heißt, das Kind hat bei einem Elternteil seinen Lebensmittelpunkt. Der andere Elternteil erhält lediglich ein zeitlich stark begrenztes Umgangsrecht. Dies ist in der Regel Umgang an jedem zweiten Wochenende und eventuell noch ein oder zwei Tage in der Woche und die Hälfte der Ferien. Beim Wechselmodell übernehmen beide Elternteile die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben zur Hälfte und die Betreuungszeiten sind annähernd gleich.
Der BGH hat mit Beschluss vom 1.2.2017 (XII ZB 601/15) entschieden, dass ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteiles durchgesetzt werden kann. Maßstab ist allein das Kindeswohl. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern über ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit verfügen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, wird ein Wechselmodell eher nicht im Interesse des Kindes liegen.
Aufgrund der Änderung der Rollenverteilung wollen mehr Väter im größeren Umfang als früher an der Betreuung ihrer Kinder mitwirken. Auch beruflich stark belastete Mütter sind durchaus daran interessiert, eine hälftige Betreuung zu vereinbaren. Neben einem Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sollte das Kind sichere Bindungen zu beiden Elternteilen haben und es sollte eine geringe räumliche Entfernung bestehen, damit das soziale Umfeld des Kindes sich nicht bei jedem Wechsel völlig verändert.