VORSTEUERABZUG BEI RECHNUNGSVERLUST

Den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt u. a. eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Aus der Rechnung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Aussteller der Rechnung eine Leistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer erbracht hat.

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