Wichtige Neuerungen zum Transparenzregister

Zum 01.08.2021 ist das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Seither besteht für alle juristischen Personen des Privatrechts ( z.B. AG, GmbH), alle eingetragenen Personengesellschaften (z.B. KG, OHG, PartG) sowie für alle eingetragenen Vereine eine Meldepflicht hinsichtlich ihres sog. wirtschaftlich Berechtigten.

Das Gesetz hat jedoch für diejenigen, die zuvor nicht meldepflichtig waren, Übergangsfristen bestimmt. Diese Übergangsfristen enden jedoch alle im Laufe des Jahres 2022 und sind unbedingt einzuhalten. Verstöße gegen die Meldepflicht werden mit teils hohen Bußgeldern bestraft. In unserem kurzen Beitrag können Sie selbst für Ihr Unternehmen ermitteln, wann die entsprechende Übergangsfrist endet.

Sie benötigen Hilfe bei der Meldung? Sprechen Sie uns gerne an, wir erledigen das für Sie.

Eintragungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister

Die Regelung des Geldwäschegesetzes (GwG) beinhaltet u.a. die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten und haben zur Einführung des Transparenzregisters geführt. Das Register soll Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten erfassen. Ziel ist es, persönliche Daten offenzulegen, um die Nutzung von transparenten Organisationsstrukturen zu erschweren -die wiederum dazu genutzt werden, die Herkunft inkriminierten Vermögens zu verschleiern, um diese in den Finanzkreislauf einzuführen. Zu diesem Zweck besteht für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten das Recht, Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen, um die Identifizierung vornehmen zu können (vgl. § 23 GwG).

Wichtig für 

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften (eG)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG haftungsbeschränkt)
  • Vereine 
  • Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG)
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG)
  • Partnergesellschaften (PG)

Meldefristen 

  • AG, bis zum 31.03.2022
  • GmbH, eG, UG, Vereine, KG und GmbH & Co. KG, bis zum 30.06.2022
  • OHG und PG, bis zum 31.12.2022

Meldedaten

Zu melden ist der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten. 

Bußgeld

Die Nichterfüllung der im GwG geregelten Pflichten ist im Regelfall bußgeldbewährt. 

Corona Überbrückungshilfe

Sofern Sie (ggf. über uns) Überbrückungshilfe III oder III Plus beantragt haben, haben Sie im Antrag erklärt, die Eintragungen der wirtschaftlich berechtigten im Transparenzregister bereits offen gelegt zu haben bzw. fristgerecht offen zu legen. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen wird die gewährte Überbrückungshilfe vermutlich spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung von Ihnen vollständig zurück zu zahlen sein. 

Übermittlung

Sie können die Daten auf der Internetseite des Transparenzregisters übermitteln. Damit haben Sie Ihre Verpflichtung erfüllt! http://www.transparenzregister.de

Alternativ kann auch unsere Rechtsabteilung diese Aufgabe für Sie übernehmen. In diesem Fall senden Sie bitte eine kurze E-Mail an:

Frau Rechtsanwältin, Melanie Wigge, E-Mail: m.wigge@schafeld-partner.de

Diese wird Sie dann kontaktieren und Ihnen einen zwingend zur Bearbeitung notwendigen Datenerfassungsbogen zusenden.