Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Die Kosten eines Zivilprozesses sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) gibt damit seine geänderte Rechtsprechung wieder auf. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Zivilprozess für den Steuerpflichtigen existenziell notwendig ist.

Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, wie z. B. Krankheitskosten. Im Jahr 2011 entschied der BFH, dass auch Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sich der Steuerpflichtige weder mutwillig noch leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Mit seiner neuen Entscheidung rudert das Gericht nun zurück.

Streitfall: Die Klägerin führte gegen ihren Bruder einen Erbrechtsstreit, der sie ca. 7.000 € kostete. Diese Kosten machte sie beim Finanzamt erfolglos als außergewöhnliche Belastung geltend.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

n Entgegen der im Jahr 2011 entwickelten Rechtsprechungsänderung entstehen Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig. Vielmehr hängt es vom freien Willen des Steuerpflichtigen ab, ob er seine zivilrechtlichen Ansprüche einklagt oder zivilrechtliche Ansprüche eines Dritten abwehrt.

n Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Zivilprozess einen existenziell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen oder den sog. Kernbereich des menschlichen Lebens betrifft.

n Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige ohne den Zivilprozess seine Existenzgrundlage verlieren könnte.

n Der Erbrechtsstreit der Klägerin berührte die Existenzgrundlage der Klägerin nicht. Ein Abzug der Kosten schied daher aus.

Hinweise: Der BFH gibt damit seine erst im Jahr 2011 entwickelte Rechtsprechung wieder auf. Diese war auf erhebliche Kritik gestoßen, weil z. B. auch ein Prozess wegen einer Luxusreise zu steuerlich abziehbaren Aufwendungen geführt hätte. Der Gesetzgeber hatte auf die geänderte Rechtsprechung des BFH reagiert und ab 2013 geregelt, dass Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Das neue Urteil entspricht dieser geänderten Rechtslage, und zwar auch für frühere Veranlagungszeiträume.

 

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