ZUZAHLUNGEN DES ARBEITNEHMERS FÜR DIE PRIVATNUTZUNG

Häufig leisten Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber – oder auf deren Weisung hin an Dritte – eine Zuzahlung für die Privatnutzung von Firmenwagen. Dadurch mindert sich der geldwerte Vorteil, der für die Privatnutzung als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Das gilt unabhängig davon, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder nach der tatsächlichen Nutzung des Wagens bemessen wird.
Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kos-ten – etwa für das Tanken oder die Wagenwäsche – kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsent-gelt ist. Abzuraten ist daher von Gestaltungen, bei de-nen zunächst der Arbeitgeber zahlt und die Kosten dann an den Arbeitnehmer weiterreicht oder bei denen der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschläge zahlt, die später exakt abgerechnet werden.
Soll die Zahlung eines Nutzungsentgelts den geldwer-ten Vorteil mindern, darf also vertraglich nicht die Weiterbelastung einzelner Kfz-Kosten vereinbart wer-den. Stattdessen sollte der Arbeitgeber eine Pauschale kalkulieren. Wie er das tut, ist unerheblich.
Beispiel: Arbeitnehmer A muss 0,20 € pro privat gefahrenem Kilometer zahlen.
Der pauschale Nutzungswert kann um dieses Nut-zungsentgelt gekürzt werden.
Beispiel: Arbeitnehmer B kann mittels einer Ar-beitgeberkarte tanken und muss die privaten Treib-stoffkosten selbst tragen.
Diese Kostenübernahme geht nicht als Nutzungs-entgelt durch, so dass keine Kürzung des geldwer-ten Vorteils möglich ist. Würde B stattdessen eine monatliche Pauschale von 200 € für privat veran-lasste Treibstoffkosten zahlen, stünde der Kürzung nichts im Weg.
Wird der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagenge-stellung anhand der Bruttolistenpreismethode berech-net, wird das Ergebnis um das Nutzungsentgelt gemin-dert. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der auf die außerdienstliche Nutzung entfallende Anteil kon¬kret ermittelt; die vom Arbeitnehmer getragenen Zuzahlun-gen fließen gar nicht erst in die Kfz-Ge¬samt¬kosten ein und erhöhen damit auch nicht den individuellen Nut-zungswert. Zahlt der Arbeitnehmer eine Pauschale, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.