Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf Bitte verschiedener Wirtschaftsverbände zwei streitige Rechtsfragen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht, welches seit dem 1. 1. 2014 gilt, geklärt.
Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
Zum einen geht es um die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber (z. B. durch Busse, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt), wenn die Arbeitnehmer keine feste Tätigkeitsstätte haben, sondern an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten arbeiten.
Die Finanzverwaltung hat in ihrer Verwaltungsrichtlinie für 2015 die Steuerfreiheit für diese Sammelbeförderung nicht mehr erwähnt, weil die gesetzliche Grundlage hierfür weggefallen ist. Damit war zweifelhaft, ob die Steuerfreiheit noch gewährt werden kann. Das BMF stellt jetzt klar, dass die Steuerfreiheit für Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten weiterhin gewährt wird, und zwar aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird, also nicht bei einer Sammelbeförderung zwischen Wohnung und fester Tätigkeitsstätte.
Verpflegungspauschale bei kostenlosen Knabbereien
Zum anderen stellt das BMF klar, dass eine Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit nicht zu kürzen ist, wenn der Arbeitnehmer während der Reise, z. B. im Flugzeug, kostenlos einen Snack erhält.
Je nach Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der Tätigkeitsstätte erhält der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale von 12 bis 24 € pro Tag. Dieser Betrag wird jedoch gekürzt, wenn der Arbeitnehmer unentgeltlich eine oder mehrere Mahlzeiten erhält. Bei einem kostenlosen Frühstück wird die Verpflegungspauschale um 20 %, bei einem kostenlosen Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 % gekürzt.
Diese Kürzung unterbleibt nach der aktuellen Stellungnahme des BMF bei der kostenlosen Gewährung von Knabbereien (z. B. Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel) bei Kurzstreckenflügen, Zug- oder Schiffsreisen.
Hinweis: Auch Kuchen, der zum Nachmittagskaffee gereicht wird, führt nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale.