Die Steuerbegünstigung für eine Abfindung wird auch dann gewährt, wenn ein Teilbetrag der Abfindung in einem anderen Jahr ausgezahlt wird und dieser Teilbetrag nur eine geringfügige Nebenleistung darstellt. Die Steuerbegünstigung wird dann jedoch nur für die Hauptleistung gewährt.
Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte werden mit einem günstigeren Steuersatz besteuert (sog. Tarifermäßigung), so dass die Progressionsbelastung, die durch die außerordentlichen Einkünfte entsteht, gemildert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u. a. kündigungsbedingte Abfindungen.
Streitfall: Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde im Jahr 2010 durch Aufhebungsvertrag beendet. Er erhielt eine sog. Tarifabfindung in Höhe von 10.200 €, die ihm noch im Jahr 2010 ausgezahlt wurde sowie eine betriebliche Abfindung in Höhe von 104.800 €, die ihm im Jahr 2011 ausgezahlt wurde (zusammen 115.000 €). Der Kläger machte für das Jahr 2011 eine Tarifermäßigung in Höhe von 10.800 € für die betriebliche Abfindung von 104.800 € geltend. Das Finanzamt erkannte die Tarifermäßigung nicht an, weil die Abfindung in zwei Teilbeträgen in den Jahren 2010 und 2011 ausgezahlt worden war.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
n Die Auszahlung einer Abfindung in zwei verschiedenen Jahren führt grundsätzlich zur Versagung der Tarifermäßigung. Denn durch die Verteilung der Abfindung auf zwei verschiedene Jahre kommt es zu einer Progressionsmilderung, so dass eine weitere Progressionsmilderung durch die Tarifbegünstigung nicht erforderlich ist.
n Ausnahmsweise ist die Auszahlung einer Abfindung in Teilbeträgen aber unschädlich. Dies ist zum einen der Fall, wenn ein Teilbetrag der Abfindung aufgrund einer persönlichen Notlage des Arbeitnehmers vorab gezahlt werden muss. Zum anderen ist dies der Fall, wenn es sich bei den Teilzahlungen um eine Hauptleistung und um eine geringfügige Nebenleistung handelt.
n Im Streitfall war der im Jahr 2010 ausgezahlte Teilbetrag von 10.200 € eine solche geringfügige Nebenleistung und daher steuerlich unschädlich. Denn der Teilbetrag betrug weniger als 10 % der Hauptleistung. Hinzu kam, dass der Teilbetrag niedriger war als die für die Hauptleistung geltend gemachte Tarifbegünstigung in Höhe von 10.800 €.
Hinweis: Die Tarifbegünstigung wird nur für das Jahr 2011 gewährt, in dem der Kläger die Hauptleistung in Höhe von 104.800 € erhalten hatte. Für die Nebenleistung im Jahr 2010 wird keine Begünstigung eingeräumt.