Das neue Transparenzregister

Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GWG) in Kraft getreten. Darin wird u. a. ein Transparenzregister eingeführt. Das zentral geführte Register soll das Aufspüren von Straftätern erleichtern, die verdeckt und missbräuchlich hinter der Gesellschaftsstruktur einer [1] juristischen Person oder Konzernstrukturen agieren. Ziel der Neuerung ist es, diejenigen natürlichen Personen zu erfassen, die wirtschaftlich hinter juristischen Personen, Trusts und bestimmten Treuhandgestaltungen stehen. Die Angaben hierzu sind bis zum 1.10.2017 über das Portal www.transparenzregister.de zu melden. Der Beitrag stellt dar, welche Daten in dem neuen Transparenzregister gesammelt werden, wer meldepflichtig ist, wer das Register einsehen kann und welche Sanktionen bei Verletzung der Meldepflicht vorgesehen sind.  

 

Erfasster Personenkreis:

Das Transparenzregister wird eingerichtet zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts, unselbständigen Stiftungen und vergleichbaren Rechtsgestaltungen. Betroffen sind die im Inland eingetragenen Rechtsträger. Nicht erfasst werden hingegen die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR). Für juristische Personen gilt (§ 3 Abs. 2 GWG): Wirtschaftlich berechtigt i. S. des GWG ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

1.          mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
2.          mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
3.          auf vergleichbare Weise, insbesondere auf der Grundlage von Treuhandvereinbarungen und Stimmbindungsverträgen, Kontrolle ausübt.

Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten
Im Transparenzregister werden zugänglich gemacht (§ 19 GWG):

•              Vor- und Nachname,
•              Geburtsdatum,
•              Wohnort und
•              Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

 

Handlungsanforderungen an Geschäftsführer und Vorstände:

Für die Vertretungsorgane aller im Inland eingetragenen juristischen Personen und Personengesellschaften ist das Transparenzregister ein Compliance-Thema: Die für das neue Transparenzregister erforderlichen Angaben sind nach dem Gesetzeswortlaut bis zum 1.10.2017 zu liefern. Die Vertretungsorgane aller juristischen Personen des Privatrechts und der anderen von der Meldepflicht Erfassten müssen bis zu diesem Termin die jeweils wirtschaftlich Berechtigten überprüfen, den bestehenden Transparenzstatus in öffentlichen Registern prüfen und – falls erforderlich – eine Meldung beim Transparenzregister machen.

 

In der Praxis hilft eine Meldefiktion:

Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn die Angaben bereits in einem anderen öffentlichen Register elektronisch zugänglich sind (§ 20 Abs. 2 GWG). Beispielsweise sind Eintragungen in einer GmbH-Gesellschafterliste, die elektronisch im Handelsregister abrufbar ist, nicht gesondert beim Transparenzregister zu melden.

 

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