Das Werkstattrisiko

Den Verursacher eines Verkehrsunfalles trifft eine umfassende Haftung. Der Unfallverursacher und damit auch die regulierende Haftpflichtversicherung haftet auch dann, wenn eine vom Geschädigten beauftragte Werkstatt unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet und die Kosten der Reparatur nicht mehr erforderlich im Sinne von § 249 II S.1 BGB sind.

Dieses Werkstattrisiko hat der BGH am 16.01.2024 in mehreren Urteilen konkretisiert.

Der BGH hat klargestellt, dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen gilt, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit überhöht sind. Der Geschädigte kann vom Schädiger auch Ersatz derjenigen Rechnungspositionen verlangen, die sich auf tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturmaßnahmen beziehen. Der BGH führt aus, dass auch insofern die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Damit verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch eine Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten, da eine solche Beweisaufnahme nicht entscheidungserheblich wäre.

Allerdings gibt es Voraussetzungen dafür, dass sich der Geschädigte auf das Werkstattrisiko berufen kann.  Die Anwendung des Werkstattrisikos setzt voraus, dass der Geschädigte die Werkstattrechnung bereits bezahlt hat. Soweit er die Rechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Kosten nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (BGH VI ZR 253/22, VIZR 266/22, VI Z 51/23).

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