Neue EU-Mehrwertsteuer-Reform ab 01.01.2020

Als Unternehmer sollten Sie sich zeitnah mit diesen Änderungen befassen, denn fast alle Unternehmen, die Warenbewegungen innerhalb der EU tätigen, sind von den Änderungen betroffen.

Grundgedanke der EU war ehemals, dass durch den Zusammenschluss einzelner Staaten ein großer Markt entsteht, der das nachhaltige Wirtschaftswachstum und damit das Wohl der Bürger der Mitgliedstaaten steigern kann.

Es sollte ein europäischer Raum ohne Binnengrenzen geschaffen werden, in dem sich Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital frei bewegen können. Dazu waren natürlich einige Rechtsangleichungen innerhalb der Gemeinschaft notwendig, damit alle Beteiligten die gleichen Voraussetzungen haben. Außerdem mussten einige Beschränkungen, vor allem im steuerlichen Bereich, abgebaut werden. Dies betraf besonders die Umsatzsteuer, die auf den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung anfällt.

Im Jahr 1992 wurde daher von der EU ein einheitliches Mehrwertsteuersystem geschaffen, das ab dem 01.01.1993 galt. Es sollte zunächst nur als Übergangslösung dienen, da die politischen und technischen Voraussetzungen damals noch nicht reif für eine endgültige Lösung waren. Seitdem gilt ein Mehrwertsteuersatz von mindestens 15 % bzw. ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von mindestens 5 % in allen Mitglieds-taaten. Diese vorläufige Lösung hat nun allerdings schon mehr als 25 Jahre Bestand.

Für Privatpersonen gilt in den meisten Fällen das „Ursprungslandprinzip“, wonach die Mehrwertsteuer in dem Land zu zahlen ist, in dem die Ware gekauft wird. Die Waren können einfach und ohne weitere Formalitäten über die Grenze in das Heimatland eingeführt werden.

Für Unternehmen wurde – eigentlich nur vorübergehend – das „Bestimmungsland-prinzip“ eingeführt, wonach die Ware beispielsweise bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Abgangsmitgliedstaat steuerfrei ist und erst im Bestimmungsland der Besteuerung unterworfen werden muss. Die notwendigen Formalitäten müssen die Unternehmen selbst vornehmen. Identifizieren können sich die Unternehmen über die „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“.

Bitte beachten Sie dringend die nachfolgende Anlage.

Die EU-Mehrwertsteuer-Reform – innergemeinschaftliche Lieferung