Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 30.11.2023 geklärt, wann eine Entnahme der Photovoltaik-Anlagen aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen erfolgen kann, ohne dass dieser Vorgang Umsatzsteuer auslöst oder eine (anteilige) Rückzahlung der bei Anschaffung erstatteten Vorsteuern erfolgen muss.
Betroffen sind bestimmte Photovoltaik – Altanlagen, die vor dem 01.01.2023 mit Vorsteuerabzug angeschafft wurden. Der für private Zwecke verbrauchte Strom unterliegt der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.
Erfolgt die Entnahme zum 01.01.2023 oder später, unterliegt diese unter nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen dem „Nullsteuersatz“ gemäß § 12 Absatz 3 UStG.
Für den Nachweis der 90%-Grenze wurden folgende Vereinfachungsregelungen durch die Finanzverwaltung aufgestellt. Wenn eine dieser Bedingungen erfüllt wird, kann davon ausgegangen werden, dass auch die 90%-Schwelle erreicht ist.
Ein Teil des mit der PV-Anlage erzeugten Stroms wird
Vorteile des „Entnahmemodell“
Vorgehensweise
Die Entnahme der PV-Anlage ist ein Wahlrecht. Deshalb muss dieses aktiv ausgeübt und dokumentiert werden. Der einfachste Weg ist eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt.
Grundsätzlich ist diese Erklärung nur für die Zukunft möglich.
Ausnahmsweise hat das BMF jedoch eine Rückwirkung der Entnahme zum 01.01.2023 ermöglicht, wenn die Entnahmeerklärung bis zum 11.01.2024 beim zuständigen Finanzamt eingeht.
Für wen eignet sich die (rückwirkende) Entnahme?
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bei der Anschaffung wurde auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, d.h. bei der Anschaffung wurde der Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Als Ihre steuerlichen Berater überprüfen wir die steuerlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Entnahme Ihrer Photovoltaik Anlagen, die Sie im relevanten Zeitraum erworben haben!