Umsatzsteuer für PV-Anlagen – Eigenverbrauch optimieren

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 30.11.2023 geklärt, wann eine Entnahme der Photovoltaik-Anlagen aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen erfolgen kann, ohne dass dieser Vorgang Umsatzsteuer auslöst oder eine (anteilige) Rückzahlung der bei Anschaffung erstatteten Vorsteuern erfolgen muss.

Betroffen sind bestimmte Photovoltaik – Altanlagen, die vor dem 01.01.2023 mit Vorsteuerabzug angeschafft wurden. Der für private Zwecke verbrauchte Strom unterliegt der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.

Erfolgt die Entnahme zum 01.01.2023 oder später, unterliegt diese unter nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen dem „Nullsteuersatz“ gemäß § 12 Absatz 3 UStG.

  • Die PV–Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden installiert sein;
  • Die Bruttoleistung der betroffenen PV-Anlage beträgt laut Markenstammdatenregister nicht mehr als 30 Kw (p);
  • Zukünftig muss voraussichtlich mehr als 90% des mit der PV-Anlage erzeugten Stroms privat verbraucht werden.

Für den Nachweis der 90%-Grenze wurden folgende Vereinfachungsregelungen durch die Finanzverwaltung aufgestellt. Wenn eine dieser Bedingungen erfüllt wird, kann davon ausgegangen werden, dass auch die 90%-Schwelle erreicht ist.

Ein Teil des mit der PV-Anlage erzeugten Stroms wird

  • in einer Batterie gespeichert (nicht ausreichend: tragbare Batterien und Powerbanks), oder
  • für die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug (im Privatvermögen) genutzt, oder
  • für den Betrieb einer Wärmepumpe genutzt, oder
  • eine Rentabilitätsabrechnung legt eine private Nutzung von über 90% nahe, oder
  • ein Teil des Stroms wird im nichtunternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genutzt.

Vorteile des „Entnahmemodell“

  • Die Entnahme erfolgt mit dem „Nullsteuersatz“ gem. § 12 Abs. 3 UStG.
  • Durch die Entnahme wird keine Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG ausgelöst (keine Rückzahlung der Vorsteuer aus der Anschaffung an das Finanzamt).
  • Der privat verbrauchte Strom wird nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe mit 19% Umsatzsteuer versteuert.
  • Hinweis: für andere Umsätze (entgeltliche Einspeisung ins Netz oder Stromlieferung an Dritte) gilt weiterhin die Regelbesteuerung.

Vorgehensweise

Die Entnahme der PV-Anlage ist ein Wahlrecht. Deshalb muss dieses aktiv ausgeübt und dokumentiert werden. Der einfachste Weg ist eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt.

Grundsätzlich ist diese Erklärung nur für die Zukunft möglich.

Ausnahmsweise hat das BMF jedoch eine Rückwirkung der Entnahme zum 01.01.2023 ermöglicht, wenn die Entnahmeerklärung bis zum 11.01.2024 beim zuständigen Finanzamt eingeht.

Für wen eignet sich die (rückwirkende) Entnahme?

  • Die PV-Anlage wurde zwischen 2018 – 2022 angeschafft;

und

  • der erzeugte Strom wird privat verbraucht;

und

bei der Anschaffung wurde auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, d.h. bei der Anschaffung wurde der Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Als Ihre steuerlichen Berater überprüfen wir die steuerlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Entnahme Ihrer Photovoltaik Anlagen, die Sie im relevanten Zeitraum erworben haben!