Der Bundesrat hat am 10.06.2022 das 4. Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet.
Darin wurde unter anderem beschlossen:
• Einführung der Steuerfreiheit für einen sog. Pflegebonus für bestimmte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4.500 € (§ 3 Nr. 11b EStG).
Der Pflegebonus soll vordergründig den Pflegekräften zugutekommen, die auf Intensivstationen in Krankenhäusern und anderen im Infektionsschutzgesetz genannten medizinischen Einrichtungen tätig sind.
Daneben sind auch Mitarbeiter von unter anderem Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdiensten von der Begünstigung erfasst.
Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum vom 18.11.2021 (Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien) bis zum 31.12.2022. Daher ist die Regelung rückwirkend ab dem VZ 2021 anwendbar.
Die Steuerfreiheit gilt auch für Empfänger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II.
Kontaktieren Sie uns gerne, bei Fragen rund um die Einführung der Steuerfreiheit und dem Pflegebonus.