Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld (KUG)

Die Anordnung von Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, sozialverträglich die Arbeitszeit der Belegschaft vorübergehend herabzusetzen und so zum Beispiel auf konjunkturelle Schwankungen und damit einhergehende Auftragsrückgänge zu reagieren. Hierdurch können betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden. Im Zuge der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (KUG), das eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung darstellt. So können teilweise Entgelteinbußen aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit minimiert werden.

Das KUG muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Im Rahmen der Corona-Krise wurden die Vor­aussetzungen für die Gewährung des KUG gelockert. Hierfür wurde von der Bundesregierung am 13.03.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ veröffentlicht. Die Regelungen dieses Gesetzes wurden zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Viele Regelungen wurden darüber hinaus aufgrund der weiter anhaltenden Corona-Krise durch das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 03.12.2020 sowie verschiedene Verordnungen bis zum 31.12.2021 verlängert.

Voraussetzungen für die Gewährung von KUG können nun zum Beispiel vorliegen, wenn aufgrund der Corona-Krise Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss, oder wenn staatliche Maßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss. Das erleichterte KUG wird rückwirkend ab dem 01.03.2020 gezahlt.

Im nachfolgenden Merkblatt werden die allgemeinen Rahmenbedingen für den Erhalt des KUG erläutert. Zudem werden die speziellen Regelungen aufgrund der Corona-Krise näher thematisiert.

Bei Fragen zum Thema können Sie sich gerne an unser Lohn-Team unter 02961/97230 oder lohn@schafeld-partner.de wenden.

Merkblatt zum Thema KUG