Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ein herber Einschnitt in das bisherige Leben eines jeden Menschen. Als Mitarbeiter, dem oft kommentarlos eine Kündigung überreicht worden ist, fühlt man sich häufig zurückgewiesen und zu Unrecht behandelt. Emotionen, die sich bereits über einen längeren Zeitraum aufgestaut haben, kochen hoch. Gerade in dieser emotionalen Situation ist es trotzdem extrem wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren.
So ist zu prüfen, ob die Kündigung in der ordnungsgemäßen Schriftform verfasst und auch von der richtigen, vertretungsberechtigten Person unterzeichnet worden ist. Sofern ein Betriebsrat existiert, muss dieser zuvor ordnungsgemäß angehört worden sein. Schließlich ist auch die Kündigungsfrist zu prüfen.
Selbst eine form- und fristgemäß ausgesprochene Kündigung kann unwirksam sein, wenn Sie gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt. Soweit das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und beim Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter vollzeitig beschäftigt sind, genießt jeder Mitarbeiter Kündigungsschutz, d.h. es bestehen für den Mitarbeiter regelmäßig sehr gute Aussichten, gegen die Kündigung vorzugehen bzw. zumindest eine adäquate Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes verhandeln zu können. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt nämlich für die Wirksamkeit der Kündigung das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Ein solcher Grund kann im Betrieb des Arbeitgebers bzw. in der Person oder im Verhalten des Mitarbeiters bestehen.
An sämtliche dieser drei Kündigungsgründe knüpft die Rechtsprechung extrem hohe Anforderungen, die vom Arbeitgeber nur selten erfüllt werden können. Häufig kommt es deshalb in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht zu Abfindungsvergleichen.
Lassen Sie sich gerne durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Abeler beraten und vereinbaren einen Besprechungstermin!