Steuerliche Maßnahmen für Unternehmen in der Corona-Krise

Herabsetzung der Steuervorauszahlungen

Die laufenden Vorauszahlungen zur

  • Einkommensteuer,
  • Körperschaftsteuer,
  • und Gewerbesteuer

sollen auf Antrag herab- oder sogar gänzlich ausgesetzt werden. Der Antrag ist in schriftlicher Form beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Voraussetzung ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Den Nachweis, dass diese Voraussetzung bei Ihnen erfüllt ist, werden wir leicht führen können, wenn beispielsweise die behördlichen Maßnahmen zur Schließung Ihres Betriebs geführt haben. Die verringerten Einkünfte können aber auch daraus resultieren, dass Ihr Unternehmen durch zahlreiche Stornierungen von Aufträgen oder aufgrund von Lieferengpässen die Produktion reduzieren muss.

Ähnliches gilt für die Berechnungen der Gewerbesteuervorauszahlungen. Beim Nachweis, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden, als das vor der Corona-Pandemie zu erwarten war, werden die Steuervorauszahlungen herabgesetzt.

 

Was wird für die Herabsetzung der Vorauszahlungen benötigt?

  1. Darstellung und Berechnungen, warum Ihre Einkünfte geringer sind (z.B. behördliche Schließung, angeordnete Quarantäne, Produktionsstopp bzw.  -verringerung aufgrund äußerer Umstände, Stornierungen von Aufträgen usw.).
  2. Stellen Sie entsprechende Unterlagen zusammen. Je besser diese Zahlen plausibel vorbereitet sind, desto schneller kann das Finanzamt entscheiden.
  3. Anhand der betriebswirtschaftlichen Zusammenstellungen können auf der Grundlage der Erlöse und Kostenarten 2019 durch eine Gegenüberstellung mit den für 2020 erwarteten Zahlen die Ergebnisminderungen dargestellt werden.

 

Hinweis

Mit Schreiben vom 24.04.2020 legte das Bundesfinanzministerium (BMF) dar, dass die Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 auch pauschaliert erfolgen kann, da es in der aktuellen Situation schwierig sei, eine hinreichende Prognose der erwarteten Verluste  zu erstellen (BMF-Schreiben vom 24.04.2020,  IV C 8 – S 2225/20/10003 :010). Die pauschale Ermittlung des Verlustrücktrags kann demnach unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  1. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) beim Finanzamt gestellt werden und kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 erfolgen.
  2. Antragsberechtigt sind nur einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, die im Laufe des Veranlagungszeitraums 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das zusätzliche Erzielen anderer Einkunftsarten ist hierbei unschädlich.
  3. Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

 

Ob eine rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen möglich ist, sagt das BMF nicht. Dies wird eher kritisch zu bewerten sein. Je drastischer die Auswirkungen der Krise auf die Wirtschein sein werden, desto eher kann es jedoch sein, dass auch eine rückwirkende Herabsetzung möglich ist. Erwartete Verluste dürfen von Betrieben mit den bereits für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen verrechnet werden.

 

 

Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Wenn Sie eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer geleistet haben, können Sie einen Antrag auf Erstattung stellen. Die Vorauszahlung wird bei Dauerfristverlängerungen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung festgesetzt. Sie beträgt ein Elftel der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres. Im Rahmen dieses Antrags muss zudem nachgewiesen werden, dass Ihr Unternehmen von der Corona-Krise stark betroffen ist.

Bitte beachten Sie, dass diese Maßnahme nicht in allen Bundesländern gilt. Erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt, ob und wie diese Erstattung auch in Ihrem Bundesland möglich ist.

 

 

Steuerstundungen

Auch die Gewährung von Stundungen durch das Finanzamt für bereits festgesetzte Steuern wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde.

Hinweis: Üblicherweise werden für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen (0,5 % je Monat) erhoben. Auf die Erhebung der Stundungszinsen soll verzichtet werden.

Das BMF hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Finanzbehörden an die Anträge „keine strengen Anforderungen“ zu stellen haben. Des Weiteren weist das BMF darauf hin, dass die Anträge auch nicht abzulehnen sind, wenn die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden können.

Das BMF hält sich hier die Erhebung der Stundungszinsen offen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Stundung offensichtlich unbegründet war. Sollten Sie bereits selbst eine Stundung beantragt haben und das Finanzamt verlangt Stundungszinsen, sprechen Sie uns an, damit wir die Streichung für Sie regeln können.

Hinweis: Die Erleichterung von Stundungsanträgen gilt für Anträge bis zum 31.12.2020. Die Finanzbehörden halten auf ihren Websites Vorlagen für Stundungsanträge bereit, die zurzeit aktualisiert werden.

Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Nach den bisherigen Aussagen der Länderfinanzminister sollen sich diese ebenfalls großzügig bei Stundungsanträgen verhalten.

Steuerstundung und -vorauszahlungen ab 2021

Sprechen Sie uns am Ende des Jahres bitte auf die Neuberechnungen der Vorauszahlungen an. Gemeinsam müssen wir ein voraussichtliches Betriebsergebnis des Jahres 2020 ermitteln und darauf aufbauend eine Prognose für das Jahr 2021 entwickeln. Auch die zinslosen Steuerstundungen werden voraussichtlich bis zum 31.12.2020 befristet sein. Die jetzt gewährten Steuerstundungen müssen abgetragen werden.

Hinweis: Von der Stundungsmöglichkeit ist die Lohnsteuer ausgenommen, da Ihr Arbeitnehmer hier der Steuerschuldner ist und Sie als Arbeitgeber die Lohnsteuer nur treuhänderisch abführen.

 

Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen

Wenn Steuern nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden, drohen neben Säumniszuschlägen auch Vollstreckungsmaßnahmen. Auf beide Instrumente wird nun bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange Sie als Schuldner der fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind.

Hinweis: Auch hier müssen Sie selbst aktiv werden. Das Finanzamt wird nicht von sich aus bei allen Steuerschuldnern auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Wenn Säumniszuschläge festgesetzt wurden oder sogar eine Vollstreckungsmaßnahme, wie beispielsweise eine Kontopfändung, angedroht wurde, müssen Sie direkt mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen, damit davon Abstand genommen wird. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Das Absehen von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) kommt nur in Betracht, wenn Sie unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Das BMF weist zwar darauf hin, dass die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen auch vorgenommen wird, wenn das Finanzamt auf andere Weise von der Betroffenheit erfährt, gleichwohl sollten Sie es nicht so weit kommen lassen und diese Frage aktiv klären.

Zu der Frage, wie mit Verspätungszuschlägen umgegangen werden soll, hat sich das BMF nicht geäußert. Der Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen.

Das BMF kann nur für seinen Bereich sprechen. Es hat aber auch die Zollverwaltung angewiesen, dass dem Steuerzahler auch bei den dort verwalteten Steuern (z. B. Energie- und Luftverkehrssteuer) in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen ist. Auch die Versicherungssteuer wird von den Maßnahmen umfasst. Insgesamt wird sowohl vom Bund als auch von den Ländern betont, dass „unbürokratisch“ geholfen werden soll.

Hinweis: Da ein persönliches Vorsprechen in den Finanzämtern derzeit nur in Ausnahmefällen möglich ist, können wir uns für Sie um die Antragstellung kümmern. Sprechen Sie uns dazu einfach an.

 

Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Der Mehrwertsteuersatz auf Speisen wird vorübergehend auf 7 % gesenkt, um gastronomische Betriebe zu entlasten. Diese Regelung gilt vom 01.07.2020 bis 30.06.2021.

Bisher gilt für Speisen, die ein Gast in einem Restaurant, Café oder einer Bar verzehrt, ein Steuersatz von 19 %. Für Speisen, die ein Kunde mitnimmt oder nach Hause bestellt, gilt bereits regelmäßig ein Mehrwertsteuersatz von 7 %.